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Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (F. 5.) oder
Kündigung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Ge-
sellschaft wieder ausgeben.
S. 10.
Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtek, nicht binnen
vier Jahren nach dem JZahlungstermine zur Einlösuug präsentirt sind, werden
auf den Antrag der Oirektion und nach von Letzterer in den öffentlichen Blat-
tern mit sechsmonatlicher Frist nochmals erlassenen Bekanntmachung des Mor-
tifikationsverfahrens durch das Königliche Landgericht zu Elberfeld für mor-
tifizirt erklärt werden.
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Num-
mern der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher aus-
geloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prio-
ritätsobligationen bekannt gemacht werden.
S. 11.
Die in den S#. 4., 7., §., 9., 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen auf die im F. 18. der Seatuten festgesetzte Weise.
. 12.
Die Inhaber der Prioritaͤtsobligationen sind zwar berechtigt, an den
Generalversammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig.
Alle übrigen Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten vom 2. Mai 1845., so-
weit sie nicht durch den gegenwärtigen Plan und durch die vorstehenden Be-
stimmungen geändem sind, finden auch auf die Prioritätsobligationen Anwendung.
(Nr. 3)009.) Lilt. A.