— 412 —
K. 3
Verhältniß der verschiedenen Beleihungen.
Die Beleihungen nach diesen Kategorien sind insofern begrenzt, als die
Darleihen auf Hypotheken (F. 2. .) den vierten, die Darleihen auf geldwerthe
Papiere (7. 2.c.) den dritten Theil des ganzen Darlehnsgeschäfts der Kasse
nicht übersteigen dürfen.
K. 4.
Verbriefung der Darlehne.
Der Darlehnnehmer hat der General-Landschaftsdirektion über das Dar-
lehn einen trockenen Wechsel auszustellen, aus welchem er, wenn auch sonst
nicht wechselfahig, doch hier wechselmäßig verpflichtet wird.
Der Verpfänder landwirthschaftlicher Erzeugnisse (SF. 2.a.) muß diese
bei einer inlandischen Sozicit gegen Feuerschaden versschern.
Der Einlieferer einer Hypothek (K. 2. h.) muß dieselbe an die General=
Landschaftsdirektion zediren; ihm bleibt das Recht vorbehalten, nach Befreedi-
gung der Kasse hinsichtlich des Wechselgeschäfts, die Rückzession zu verlangen.
G. 5.
Zinssatz.
Der für die Darlchne z entrichtende Zinssatz wird von der General=
Landschaftsdirektion periodisch bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
S. 6.
Valuta.
Die Darlehnskasse zahlt und rechner in Preußischem Silbergelde, nach
den Werthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preu-
bischen Staatken vom 30. September 1921. (Nr. 673. der Gesetzsammlung)
bestimmt worden ind.
K. 7.
Fonds.
Das Stammkapital der Darlehnskasse besieht in dem von der Land-
schaft biezu gewidmelen Pfandbriefkapitale von 800,000 Rehlr. d. i. Achtmal-=
hundert Tausend Thaler.
*ii