Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Dieselbe Befugniß verbleibt ihr auch bei eintretender Insolvenz des 
Schuldners und ist dieselbe also nicht verpflichtet, das Pfand zur Konkursmasse 
herauszugeben, sondern nur gehalten, den nach ihrer Befriedigung verbliebenen 
Ueberschuß des Erlöses gegen Rückempfang des Pandscheines abzuliefern. 
. 12. 
Auflösung der Darlehnskasse. 
Wenn die Darlehnskasse aufgelbset werden soll, so wird dies durch 
einen in Breslauer Zeilungen dreimal, mit Zwischenrdumen von je 14 Tagen 
zu verbffentlichenden Erlaß bekannt gemacht werden. Nach Ablauf eines 
Halbjahres, vom Tage der letzten Insertion in die Zeitungen ab gerechnekt, er- 
löschen dann alle bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche an die Darlehnskasse 
zu Gunsten der Landschaft. 
 
	        
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