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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 3071.) Allerhöchster Erlaß vom 4. November 1848., betrefsend die den betheiligten
Gemeinden in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaufsec
von Ablen über Freckenhorst nach Warendorf bewilligten siskalischen
Vorrechte.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den von den
Gemeinden Ahlen, Neu-Ahlen, Vorhelm, Enniger, Hötmar, Freckenhorst und
Warendorf in den Kreisen Beckum und Warendorf unternommenen Bau
einer Chaussee von Ahlen über Freckenhorsi nach Warendorf genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom
11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff
der Entnehmung von Chaussee-Neuban= und Unterhaltungs = Materialien
von benachbarten Grundstücken, sowie das Erpropriationsrecht für die
zur Chaussec erforderlichen Grundstücke, auf die obengedachte Straße Anwen-
dung finden sollen. Zugleich will Ich den gedachten Gemeinden das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen geltenden
Tarif verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie
alle für die Staats-Chausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbeson-
dere die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren
bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chaussee -Polizei-
Uebertretungen, auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige
Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 4. November 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Bonin.
An den Sotaatsminister von Bonin.
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Jahrgang 1846. (Nr. 3071.) 71 (Nr. 3072.)
Ausgegeben zu Berlin, den 22. Dezember 1848.