— 24 —
(Nr. 2926.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29. November 1847., betrefsend die Erhebung
einer Wildpretsteuer in der Stadt Frankfurt zum Besten der staͤdtischen
Armenkasse.
A. Ihren Bericht vom 6. d. M. genehmige Ich, daß von dem nachbe-
nannten Wildpret beim Eingange in die Stadt Frankfurt eine Steuer zum
Besten der siädtischen Armenkasse nach folgenden Tarifsätzen erhoben werde:
von einem Stück Rothwild 3 Rehlr.; von einem Stück Dammwild 2 Rehlr.;
von einem Schwein 1 Rehlr. 15 Sgr.; von einem Reh 20 Sgr.; von einem
Frischling 20 Sgr.; von einem Fasan, einer Waldschnepfe, einem Birkhuhn,
einem Haselhuhn, einem Auerhahn oder einem Trappen 5 Sgr.; von einem
Hasen 2 Sgr.; von einer wilden Ente 1 Sgr. — Für das Ziemer eines
Hirsches, Schweines oder Rehes ist die Hälfte und für die Keule oder das
Worderblatt dieser Thiere, sowie für den Kopf eines Schweines der vierte
Theil des Steuerbetrages von dem ganzen Thiere zu erheben. Dasjenige
Wild, welches von dem zum Zollverein nicht gehdrigen Auslande eingeht,
bleibt unter den in der Bestimmung des Artikels 3 zu J. des Vertrages vom
8. Mai 1841. wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins (Gesetzsammlung
Seite 141.) angegebenen Voraussetzungen von der Wildpretsteuer befreit. —
Bei Erhebung dieser Steuer sind die zum Schutze der Schlachrfleuer bestehen-
den Strafbestimmungen zur Anwendung zu bringen.
Mein gegenwärrtiger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 29. November 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg.
(Nr. 2937.)