Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 24 — 
(Nr. 2926.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29. November 1847., betrefsend die Erhebung 
einer Wildpretsteuer in der Stadt Frankfurt zum Besten der staͤdtischen 
Armenkasse. 
A. Ihren Bericht vom 6. d. M. genehmige Ich, daß von dem nachbe- 
nannten Wildpret beim Eingange in die Stadt Frankfurt eine Steuer zum 
Besten der siädtischen Armenkasse nach folgenden Tarifsätzen erhoben werde: 
von einem Stück Rothwild 3 Rehlr.; von einem Stück Dammwild 2 Rehlr.; 
von einem Schwein 1 Rehlr. 15 Sgr.; von einem Reh 20 Sgr.; von einem 
Frischling 20 Sgr.; von einem Fasan, einer Waldschnepfe, einem Birkhuhn, 
einem Haselhuhn, einem Auerhahn oder einem Trappen 5 Sgr.; von einem 
Hasen 2 Sgr.; von einer wilden Ente 1 Sgr. — Für das Ziemer eines 
Hirsches, Schweines oder Rehes ist die Hälfte und für die Keule oder das 
Worderblatt dieser Thiere, sowie für den Kopf eines Schweines der vierte 
Theil des Steuerbetrages von dem ganzen Thiere zu erheben. Dasjenige 
Wild, welches von dem zum Zollverein nicht gehdrigen Auslande eingeht, 
bleibt unter den in der Bestimmung des Artikels 3 zu J. des Vertrages vom 
8. Mai 1841. wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins (Gesetzsammlung 
Seite 141.) angegebenen Voraussetzungen von der Wildpretsteuer befreit. — 
Bei Erhebung dieser Steuer sind die zum Schutze der Schlachrfleuer bestehen- 
den Strafbestimmungen zur Anwendung zu bringen. 
Mein gegenwärrtiger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 29. November 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg. 
  
(Nr. 2937.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.