Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Tr. 3074.) Allerhöchster Exlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die Enichtung einer 
Handelskammer für die Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis im 
Regierungsbezirke Erfurt. 
A- den Bericht vom 26. November d. J. genehmige Ich die Errichrung 
einer Handelskammer für die Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis 
im Regierungsbezirke Erfurt. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der 
Stadt Mühlhausen. Sie soll aus zwolf Mitgliedern bestehen, für welche zwölf 
Stellvertreter gewählt werden. Jeder Kreis bildet einen engeren Wahlbezirk. 
Sechs Mitglieber und sechs Stelloertreter sind aus dem Kreise Mählhausen, 
drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus dem Kreise Heiligenstadt und drei 
Mitglieder und drei Stellvertreter aus dem Kreise Worbis zu wählen. Zur 
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche 
andel= und Gewerbetreibende der genannten Kreise berechtigt, welche in der 
teuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrich- 
ten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 
1848. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsummlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
8 Potsdam, den 4. Dezember 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Pommer Esche. 
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
30.
	        
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