Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Ar. 3078. ) Verordnung, betreffend die baͤuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen. 
Roui 18. Dezember 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von- 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen in Erfuͤllung der in Unserem Patente vom 5. d. M. ertheilten Zu- 
sicherung, auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde, nach dem 
Antrage Unserrs Staats-Ministeriums, was folg': 
F. 1. 
Das Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen 
vom 13. Fuli 1936. wird hierdurch aufgehoben. 
S. 2. 
Die Besitimmung in dem Gesetze vom 21. April 1325. über die den 
Grumbesitz betreffenden Rechtsverhalenisse und über die Realberechtigungen in 
den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Wesiphalen 
gehört haben, F. 37. — in dem Gesetze von demselben Tage für die früher 
zum Großherzogkthum Berg gehörigen Landestheile, §. 21. — und in dem 
Gesetze von demselben Vage für die früher zu den französisch -hanseatischen 
DOepartements oder dem Lippe-Deparkemem gehörigen Landestheile, F. 27.0 
wonach ein dem Heimfallsrecht unterworfenes Grundstück nach denjenigen 
Grundsätzen vererbt werden soll, welche vor Einführung der fremden Gesetze 
bestanden, ferner die Deklaration dieser Bestimmung vom 24. November 1833., 
werden hierdurch aufgehoben. 
. 3. 
Die Vorschrift Nr. 1. der durch die Amtsblätter der Provinz Westl- 
phalen publizirten Kabinets-Ordre vom 3. Januar 1844., betreffend die Maaß- 
regeln zur einstweiligen Abhüälfe der durch das Gesetz über die bauerliche Erb- 
folge vom 13. Juli 1836. veranlaßten Beschwerden, wird in Beziehung auf 
die nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes entstehenden Erdsclle außer 
Kraft gesetzt. 
F. 4. 
An die Stelle der vorstehend aufgehobenen Gesetze treten die bestehenden 
allgemeinen oder provinziellen gesetzlichen Bestimmungen. 
F. 5. 
Während der Gültigkeit des Erbfolgegesetzes vom 1.)). Juli 18.35. be- 
reits erworbene Rechte bleiben auch ferner in Kraft. 
Was der F. 10. desselben für den Fall bestimmt, wenn ein Bauergut 
mit zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört und der überlebende Ehegatte 
(Ar. 3#7#.) eine
	        
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