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Indessen soll jeder der beiden Parteien freistehen, die Zuziehung von fuͤnf
Schiderichern zu fordern. In diesem Kalle wählt jede Partei zwei Schieds-
richter.
Wird die Wahl von einer Partei verweigert, so geschieht solche von dem
Königlichen Kommissarius.
Weder die Parteien noch die Grneral-Kommissidn sind in der Wahl der
Schiedsrichter beschränkt; doch darf Niemand zu diesem Amte zugelassen wer-
den, der nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung (Thl. I.
Tit. 10. G. 227. bis 233.) zur Ablegung eines vollgültigen gerichtlichen Zeug-
nisses in der Sache unfähig sein würde.
g. 5.
Die Beschlässe des Schiedsgerichts werden nach Mehrheit der Stimmen
efaßt.
Soweit die 9 genwärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimme.
haben die Schiedsgerichte die Befugnisse und Obliegenheiten der Spezial-Kom-
missarien der Auseinandersetzungs-Behörden.
K. 6.
Das Schiedsgericht hat sich vor Allem zu bemühen, die Parteien zum
Abschluß eines Vergleichs über ihre definitive Auseinanderfetzung zu bewegen.
Kommt ein solcher Vergleich zu Stande, so muß derselbe, den bestehenden Ge-
setzen gemaäß, der General-Kommission Behufs seiner Prüfang und Besicktigung
vorgelegt werden.
K. 7.
Gelingt ein solcher Vergleich (G. 6.) nicht, so schreitet das Schieds=
gericht zur interimistischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. (GF. 10. u. f.)
F. 8.
Obne Einverständniß beider Parkeien darf jedoch eine solche interimüstische
Regulirung nicht erstreckt werden:
a) auf Grundstücke, die nur mit festen Geldabgaben oder mic solchen Rog-
Vmeenten belastet sind, welche nach §. 73. der Gemeinheitstheilungs-
ronung vom 7. Juni 1821. in Geld abgeführt werden;
b) auf Mühlen-Präsiationen;
) auf Besitzveränderungs-Abgaben;
d) auf Berechtigungen und Verpflichtungen, deren Ablôsung nach den Vor-
schrifeen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. erfolgt.
(Servituten.)
Ausgenommen von dieser Bestimmung (zu d.) bleiben aber die Bau-
holz-Berechtigungen (Anlage B. F. 8. b. 3. und F. 11.), welche den Besitzern
nicht eigenthümlicher Stellen zustehen.
g. 9.
Ist das verpflichtele Grundstück ein nicht zu Eigenthums-, Erhhins= oder
Erb-