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(Nr. 2927.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Jannar 1848., betressend das Verfahren
bei der Aufnahme von Ausläándern in den diesseitigen Unterthanenverband.
ch habe aus dem Berichte des Staatsministeriums vom 27. v. M. ersehen,
daß nicht selten Ausländern, deren Naturalisationsgesuche auf den begründeren
Widerspruch der Gemeinde des Orts der beabsichtigten Niederlassung zurückge-
wiesen waren, bald nachher die Aufnahme an diesem Orte dennoch hat bewil-
ligt werden müssen, weil sie nach ihrer Zurückweisung unter dem Vorgeben,
sich in einer andern Gemeinde niederlassen zu wollen, und auf Grund der Zu-
stimmung dieser Gemeinde, die Eigenschaft eines Preußischen Unterthans er-
worben hatten. — Um solchem Mißbrauche für die Zukunft vorzubeugen, be-
stimme Ich hierdurch nach dem Antrage des Staatsministeriums, daß die Lan-
despolizei-Behörden ermächtigt sein sollen, an die Verleihung der Eigenschaft
als Preußischer Unterthan künftighin die Beschränkung zu knüpfen, daß inner-
halb eines Zeitraums von 3 Jahren, vom Tage der Ausstellung der Natura-
lisationsurkunde an gerechnet, die Befugniß des Aufgenommenen zur Wahl
eines andern inländischen Wohn= oder Aufenthaltsorts in Ermangelung der
Zustimmung der Gemeinde dieses letzteren, lediglich nach den in dem Gesetze
über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unter-
than vom 31. Dezember 1842. . 7. Nr. 2—4. und 8. für Ausländer ertheil-
ten Vorschriften zu beurtheilen ist.
Mein gegenwüärriger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. Januar 1848.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.