Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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desjenigen Schiedsrichters zur Anwendung, welcher den mittleren Werth an- 
gegeben hat. Haben von den fünf Schiedsrichtern zwei derselben übereinstun- 
mend den Werth abgeschätze, so ist ihre Werthsangabe, sofern sie weder die 
höchste, noch die niedrigste aller gemachten Angaben ist, als die entscheidende 
zu betrachten. 
g. 13. 
Gegen die im Termine ausbleibende Partei wird mit den Ermittelungen, 
welche zu der interimistischen Auseinandersetzung erforderlich sind, und mit der 
Festsiellung der interimistischen Rente in comumaciam verfahren. 
S. 14. 
Das über die interimistische Auseinandersetzung festgestellte Regulari 
wird von dem Schiedsgericht den Parteien verkündet und jeder derselben in 
Ausferligung zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zuladssig, vielmehr 
kann die exekurivische Beitreibung der in dem Regulatio bestimmten interimisti- 
schen Geldrente von dem Berechtigten bei der Generalkommission, an welche 
das Schiedsgericht seine Verhandlungen einzureichen hat, nachgesucht werden. 
K& 15. 
Auf Antrag des Berechtigten werden sowohl die interimistisch festgestell- 
ten, als auch die durch Vergleich vereinbarten Remen (F. 6.) von den Kreis- 
Steuerämrern mit eingezogen und nach Abzug einer Hebegebühr von 2 bis 5 
Prozent an die Berechtigten abgeliefert. Die Aufträge an die Kreis-Steuer- 
Aemter zur Einziehung der Renten werden von den Regierungen ertheilt, wol- 
chen auch die Festsetzung der Hebegebühren obliegt. 
S. 16. 
Jeder Partei bleibt es vorbehalten, sobald künftig die in Aussichr stehen- 
den neuen Gesetze über die gutsherrlich -bduerlichen Verhältnisse und Ablosun- 
en verkündet sein werden, auf Grund derselben eine definitive Auseinander-= 
etzung zu beantragen. Bis dahin aber, wo in Folge eines solchen Antrags 
ein Anderes rechtsverbindlich festgesetzt sein wird, bleiben die von den Schieds- 
gerichten abgefaßten interimistischen Regulatioe in Kraft. 
Für den Zeitraum bis zur Verkündung der gedachten Gesetze kann kei- 
ner von beiden Theilen einen aus der Höhe der interimistischen Rente entnom- 
menen Anspruch auf Zurückzahlung oder Nachzahlung geltend machen. 
. 17. 
Die Oiäten, Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen der Schieds- 
richter fallen den Parteien, und zwar einer jeden derselben zur Hälfte, zur Last. 
Mehrere Verpflichlete tragen zu dieser Hälfte nach Verhältniß der Höbhe ihrer 
Rente bei. 
Die von der Generalkommission ernannteen Mieglieder der Schiedsgerichte 
erhalten dieselbe Remuncration, welche den Spezialkommissarien dieser Behörde 
in
	        
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