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Anlage 4A.
Auszug aus dem Gesetzentwurf wegen unentgeltlicher Aufhebung
verschiedener Lasten und Abgaben.
§. 1.
Ohne Entschadigung Seitens der Verpflichteren werden aufgehoben:
) die aus dem guts= oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen
und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden
Gegenleistungen;
i) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Juris-
diktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der
Polizeiverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die an-
dere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines vorher nicht mir
bäuerlichen Wirthen besetzt gewesenen Grundstücks ausdrücklich als
Grundabgabe oder Gegenleisiung für die Verleihung übernommen wurde
oder die Stelle der Grundsteuer vertritt;
k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche, außer den
Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebührentaren
gründer, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder bei einzelnen ge-
richtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Ge-
richtsdiener, die Oreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder;
der Fleisch= oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammren
in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Bieh, oder von ein-
zelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das
nach cinem anderen Zahlenverhältniß bestimmte Stück in Nakur oder an
dessen Statt einen Geldberrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnr;
die Jagddienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jäger aufzu-
nehmen und sonstige unmirtelbare zum Zwecke der Jagd obliegende Lei-
stungen, Oiensie zur Bewachung guteherrlicher Gebäude oder sonstiger
Grundsiücke, Oienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutzherrschafte,
als zum Reinigen der Häuser und Hôfe, zum Krankenpflegen, Bewachen
von Leichen, Oiensie zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der gutöherr=
lichen Beamten, Diensie und Leisiungen zu Reisen des Gutsherrn selbsi
oder seiner Beamten, Botendienste und Abgaben, welche lediglich die
Stelle der vorbenannten Oiensie und Leisiungen vertreten;
folgende Leisiungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrlicher
Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, insofern
Beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf
seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung
zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasser-
fallzinsen vorkommende Besieuerung der Wasserkraft der fließenden Ge-
wässer,
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