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a) an Rechten auf Seiten der Gutsherrschaft:
1) das Eigenthumsrecht
2) die Hofwehr,
3) das Recht auf Diensie, Geld= und Naturalabgaben aller Arr,
4) die Servituten auf den bäuerlichen Grundstücken;
b) an Rechten auf Seiten der Verpflichteten:
1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen,
2) die Verpflichtung der Gutsherrschaft, bei entstehendem Unvermoͤ-
gen den Wirth bei den offentlichen Abgaben und Leistungen zu
vertreten,
3) die Verpflichtung der Gutsherrschaft zum Aufbau und zur Repa-
ratur der Gebäude zur Verabfolgung von Bauholz, sowie an-
dere Leistungen derselben, welche nicht nachsiehend unter Nr. 4.
begriffen sind,
4) die Servituten auf den Grundstücken der Gutzherrschaft.
ꝛc. re.
g. 10.
Bei der Frage uͤber die zu der Stelle gehoͤrigen Laͤndereien, sowie uͤber
die derselben gegen die Gutsherrschaft zusiehenden Berechtigungen und oblie-
enden Verpflichtungen, wird der zur Zeit der Verkuͤndung des Gesetzes vom
. Oktober 1848. (Gesetzsammlung S. 276.) vorhanden gewesene Besitzstand als
der rechtmaͤßige vermuthet.
K. 11.
Ohne Entschadigung dafür leisten zu dürfen, erhält:
a) ber, bduerliche Wirth das Eigenthum und die Hofwehr (EF. 8. a. 1.
und 2.),
b) die Gutsherrschaft die Befreiung von den Verpflichtungen zur Unter-
stützung in Unglücksfällen und zur Vertretung bei öffentlichen Abgaben
und Leistungen . 8. b. 1. und 2.).
Die Berechtigungen der Gutsherrschaft (§. 8. a. Z.), sowie die Berech-
tigungen des bäuerlichen Wirths G. 8.D. J.), werden nach den Vorschriften
des II. Abschnitrs des gegenwärtigen Gesetzes abgelöst.
Die Serwvitutrechte beider Theile (J. 8. a. 4. und b. 4.) kommen nach
dem egenwärtigen Gesetze nicht zur Aufhebung, vielmehr finden auf sie die
Vorschriften der Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821. An-
wendung.
S. 12.
Das Eigenthum zeht mit der Ausführung der Auseinandersetzung auf
den bauerlichen Wirth über.
Dasselbe erstreckt sich:
a) auf die sämmtlichen zu der Stelle gehörenden Grundstücke und Ge-
baude, 4
5) auf das auf diesen Grundstücken stehende Holz.
Jobrgang 1846. (Nr. 3079.) 74 . 15.