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K. 15.
Mit der Anbringung der Provokation hört die Verpflichtung der Guts-
herrschaft auf, Verluste an der Hofwehr zu ersetzen.
g. 16.
Der baͤuerliche Wirth ist zu fordern berechtigt, daß ihm bei der Ausein-
andersetzung jedenfalls ein Drittel des Reinertrags seiner Stelle verbleibe, und
daß daher, soweit es hierzu erforderlich ist, die Entschaͤdigung der Gutsherr-
schaft vermindert werde.
Stehen dein verpflichteten baͤuerlichen Wirth mehrere Berechtigte gegen-
uͤber, so muͤssen sich dieselben eine solche Verminderung ihrer Entschaͤdigungs-
Forderungen nach Verhaͤltniß der Groͤße derselben gefallen lassen.
Der Reinertrag wird in folgender Art ermittelt.
Es wird der gemeine Kaufwerth, den die Stelle, unter Beruͤcksichtigung
der auf ihr ruhenden Lasten und Abgaben, sowie der ihr zustehenden Berech-
ligungen, hat, in Pausch und Bogen festgestellt. Alsdann werden vier Prozent
dieses Kaufwerths mit dem Jahreswerth der ablösbaren Reallasten der Stelle
zusammengerechnet. Die Summe beider stellt den Reinertrag der Stelle dar 2).
*) Anmerkung. Wenn also z. B. der gemeine Kaufwerth einer Stelle 100) Thaier
und der Jahreswerth der darauf haftenden abloslichen Reallasten 16 Thaler beträgt, so ist
der Reinertrag der Stelle auf 20 Thaler anzunehmen. Hiervon müssen 63 Thaler dem
Besitzer frei bleiben; die für die ablöslichen Reallasten zu entrichtende Entschddigung darf
mithm jährlich die Summe von 131 Thaler nicht übersteigen.
Sollte eine Stelle dergestalt belastet sein, datz sic gar keinen Kaufwerth haben würde,
und betrüge der Jahreswerth der ablöolichen Reallasten 12 Thaler, so würde die Ablssungs=
Rente 8 Thaler nicht übersteigen dürfen.
1I. Abschnitt.
Ablösung der Neallasien.
Titel l.
Ueber die Ablösbarkeit.
F. 18.
Die auf den Grundstücken haftenden Reallasten sind ablöslich.
S. 19.
Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit sind jedoch:
1) die Abgaben und Leiskungen an den Staar;
2) die zwar mit Rücksicht auf den Grundbesitz vertheilten, aber aus der
Mitgliedschaft an Gemeinde= und anderen Verbänden, als: Kreis-,
Kirchen-,