Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 437 — 
Kirchen-, Schul-, Deichverbänden u. s. w. entspringenden Abgaben und 
Leistungen. Diejenigen Abgaben und Leistungen dagegen, welche solchen 
Verbänden aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem gutsherrlichen 
Verhältnisse oder dem Zehntrechte, zustehen, sind von der WMlofung nicht 
ausgeschlossen. 
ꝛc. rc. 
g. 21. 
Fuͤr verjaͤhrt sind zu erachten: 
a) alljaͤhrlich vorkommende Reallasten, wenn dieselben innerhalb der letzten 
zehn Jahre vor Anbringung der Provokation, 
b) in längeren Perioden oder zu unbestimmten Zeiten wiederkehrende Real- 
lasten, wenn dieselben ungeachtet der während dieses Zeitraums zweimal 
eingetretenen Fälligkeic in den letzten 20 Jahren vor jenem Zeitpunkt 
uche geleistet worden sind. 
Es kommen hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung 
durch Nichtgebrauch in Anwendung. 
ꝛc. ꝛc. 
g. 23. 
Die Abloͤsung erfolgt gegen Entschaͤdigung. Zur Feststellung derselben 
wird der jaͤhrliche Geldiock! der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmun- 
gen der folgenden Titel ermittelt. 
Titel l. 
Ermittelung des jährlichen Geldwerths der Dienste. 
g. 24. 
Wenn durch Urkunden, Herkommen oder zeitweise Uebereinkunft gewisse 
Preise fuͤr die Dienste bestimmt sind und nach diesen die alljaͤhrlich vorkommen- 
den Dienste waͤhrend der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provokation, 
die in längeren Perioden wiederkehrenden Dienste aber während der letzten 
wanzig Jahre vor dem gedachten Zeitpunkt bezahlt worden sind, so sind diese 
preik und, wenn sie während jener Heimkumz gewechselt haben, ihr Durch- 
schnitt der Feststellung des Geldwerthes zum Grunde zu legen. 
K. K. 
g. 28. 
Behufs der Abloͤsung der Baudienste ist der Kapitalwerth der Gebaͤude 
zu ermitteln. Diese Ermitselung. bei welcher die etwa vorhandenen Anschläge 
zu Feuerversicherungen und ahnliche, den Werth der Gebäude betreffende Nach- 
(#. 3079.) 7417 richten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.