Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3082.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die in Bezug auf den 
Bau einer Chaussee von Lychen nach Boytzenburg bewilligten fiskalischen 
Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 12. Februar v. J. den Bau einer 
Chaussee von Lychen nach Boytzenburg genehmigt habe, bestimme Ich auf den 
Bericht vom 25. November d. J. hierdurch, daß die Vorschriften der Verord- 
nung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. Seite 152) in Be- 
treff der Enenahme von Chausseeneubau= und Unterhaltungsmaterialien von be- 
nachbarten Grundstücken, so wie das Expropriationsrecht für die zur Chaussce 
erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße Anwendung finden 
sollen. Auch sollen die zusätzlichen Besiimmungen des Chausseegeld-Tarifs 
vom 29. Februar 1840., sowie alle für die Staakschausseen bestehende polizei- 
liche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom 
7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von 
Chausscegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen bei der Chaussee von Lychen 
nach Boytzenburg gleichfalls zur Amwendung kommen. Der gegenwärtige Er- 
laß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 4. Dezember 1348. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Pommer-Esche. 
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3083.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1848., die Ausdehnung der Gerichtsbar- 
keit des Handelsgerichts zu Gladbach uber die Gemeinde Boisheim im 
Kreise Kempen betreffend. 
A. den gemeinschaftlichen Bericht vom 25. November d. J. bestimme Ich, 
daß die Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts zu Gladbach sich vom 1. Januar 
k. J. an über die Gemeinde Boisheim im Kreise Kempen erstrecken soll; mit 
diesem Tage hört die bisherige Kompetenz des Handelsgerichts zu Crefeld hin- 
sichtlich der genannten Gemeinde auf, jedoch sind die bei diesem Gerichte zu 
jenem Zeitpunkte schon anhängigen Rechtssachen auch bei demselben zu Enke 
zu bringen. Zur Ausführung dieser Meiner Bestimmung, welche durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen ist, haben Sie, der Julizwminse, das Wei- 
tere zu veranlassen. 
Potsdam, den 4. Dezember 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Rintelen. Für den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten 
v. Pommer-Esche. 
An den Staats= und Justizminister Rintelen und das Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3084.)
	        
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