Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3084.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Koͤlner Stadt- 
Obligationen zum Betrage von Einer Million Thalern. Vom 4. De- 
zember 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da der Oberbürgermeister und der Gemeinderath der Stadt Cöln darauf 
angetragen haben, zu verschiedenen, für Rechnung der Stadt auszuführenden 
öffentlichen Arbeiten und anderen außerordentlichen Ausgaben, insbesondere zur 
Abbürdung der auf Grund Unseres Privilegiums vom 31. Mai d. J. (Gesetz- 
Sammlung S. 203.) aufgenommenen städtischen Anleihe von 200,000 Thalern, 
eine Muleite mittelst, auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehe- 
ner Stadtobligationen aufnehmen zu dürfen, so ertheilen Wir in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur Ausstellung 
von auf den Inhaber lautender Cölner Stadkobligationen zum Betrage von 
einer Million Thalern und zwar in Scheinen zu 50 Thalern, oder zu einem 
durch 50 theilbaren Betrage, welche nach dem hier folgenden Schema auszu- 
stellen und mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen 4 durch gegenwärti- 
es Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wir- 
ung, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befagt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Potsdam, den 4. Dezember 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Für den Finanzminister: Für den Minister für Handel, 
Kühne. Gewerbe und öffentliche Arbeiten: 
v. Pommer-Esche. 
  
(Nr. 3084.) Schema.
	        
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