Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 
Bürgerwehr, (Forts.) 
Abschn. II. Stammlistrn der Bürgerwehrpflichtigen. (88. 13. 
14.) 291. 
Dienstlisten der Bürgerwehrpflichtigen. (8585. 15 
22.) 291—293. 
IV. Ve#n# der Pflicht, den Dlenst ver Bürgenwehr in 
Person zu leisten und Befrelung von der Dienst- 
leisung. (s. 23—77.) 293. 
V. Bildung der Bürgerwehr. (s. 28—44.) 293 
— 296. 
— 
VlI. Wahl und Emennung der Vorgesetzten. (K. 45 
— 560.) 296. 297. 
.Dienstzeichen und Ausrüstung der Bürgerwehr. 
(&&. 57—-02.) 298. 
. Verwaltung. (§§. 03— 65.) 299. 
Dienst der Bürgewehr. (5#. 66 — 79.) 299— 
301. 
X. Sntafen. (55. 80—89.) 301—303. 
Tl. Bürgerwehrgerichte. (SS. 90— 105.) 303—305. 
. Verfahren der Bürgerwehrgerichte. (S. 106— 
126.) 305—309. 
XlIII. Besondere und kransitorische Bestimmungen. (. 
127—310.) 309. 310. — Porto-, Spen#el-= und 
Stempelfreiheit. (§. 127.) 309.— Verwaltunge- 
und Büreaukosten durch die Gemeindekasse. 6. 
127.) 309. — Auflösung aller zur Bürgerwehr 
gegenwästig gehörenden oder neben ders. beste- 
henden bewaffneten Korps. (6. 128.) 309.— 
Verhälmisse der Schügengilden. (. 128.) 309. 
— Verrichtungen der Bezirls- und Kreisvertre- 
tungen einstwellen durch die Neglerungen und 
Landräthe. (. 129.) 309. — einstweiliger Ver- 
bleib der bereits ausgegebenen Waffen im Besit 
der Gemeinden. (§. 130.) 309. — Vorbehal#t 
von Anderungen, welche die künftige preuß. Wehr- 
verfassung und das allgemeine deutsche Wehr- 
gesetz etwa nöthig machen. (5. 139.) 309. 
— Verord. über die Ausführung des obigen Gesetzes, 
(v. 17. Oktbr. 48.) 310. — bise zu dem Zeilpunkte, wo 
die neue Verfassung und die neue Kreis- und Gemeinde- 
Ordnung in Kraft getreten sein wird, soll die im S. 7. 
des Gesetzes verordnete seierliche Versicherung ders. nicht 
stattfinden. (ebend. S. 1.) 310.— bis dahin soll in dringen- 
den Fällen auch den Anführern der Bürgerwehr bis zum 
Hauptmann hinab das Recht zur Zusammenberunfung der 
Bürgerwehr zustehen. (S. 2.) 310. — auch sollen bis 
zu obigem Zeitpunkte die vom Staate den Gemeinden 
verabreichten Wassen im Besitz der Gemeinden bleiben. 
G. 3.) 310. 
Burgwall, Ort, s. Chausseebau Nr. 5. 
Jahrgang 1848. 
1848. 9 
C. 
(Ca. — Cl. — Co. — Cr. — Cu., siehe Ka., Kl. u. 
s. w., mit Ausschluß der Eigennamen.) 
Censur, deren Aufhebung. (Prebges. v. 17. März 48. 
5§. 1.) 69. — alle auf solche bezüglichen Bestimmungen, 
Anordnungen, Einrichtungen und Strafvorschriften treten 
außer Krast. (ebend. §. 1.) 69. — Niederschlagung aller 
Strasen für die Ubertrekung der bisherigen Censur-Vor- 
schristen. (ebend. §. 9.) 72. — durch solche darf die 
Preßsreiheit nicht beschränkt, suspendirt oder aufgehoben 
werden. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 24.) 378.— 
Aussetzung dieses Artikels für den Fall eines Krieges 
eder Aufruhrs. (ebend. Art. 110.) 390. f. 
Central-Gewalt, slehe deutsche Reichs--Central= 
ewalt. 
Charité-Krankenhaus, in Berlin, Auflösung des 
Kuratoriums für dasselbe und unmittelbare Unterordnung 
der Direktion desselben unker das Ministerium der Me- 
diginal-Angelegenheiten. (A. K. O. v. 17. April 46. u. 
10. Dezbr. 47.) 19. 
Chausseebau, Ausführung desselben auf einzelnen Stra- 
ßenzügen und Straßenstrecken, und zwar 
A. in der Provinz Brandenburg. 
1) von dem Eisenbahnhose bei Neustadt a. D. über 
Neu= und Alt-Ruppin, Wulkow, Herzberg und Rü- 
thenick bis zur Ruppiner Kreisgrenze, zu solchem wird 
den Ruppiner Kreisständen das Expropriations- 
recht, so wie das Recht der Entnahme von Chaussee-, 
Neubau= und Unterhaltungs-Materjalien von benach- 
barten Grundstücken, nach den Vorschriften der Ver- 
ordn. vom 11. Juni 1825, beigelegt. (A. E. v. 25. 
März 48.) 98. — desgl. vie Erhebung eines Chaus- 
seegeldes nach dem für die Staats-Chausseen gelten- 
den Chausseegeld - Tarif v. 29. Febr. 40. (ebend.) 
98. — Anwendung aller für die letzteren bestehenden 
polizeilichen Bestimmungen, insbesondere der Verord. 
v. 7. Juni 1844., auf diese Straße (ebend.) 98. 
2 von der Grenze des Ruppiner Kreises bei Beetz 
über Sommerfelde, Cremmen, Schwante, Vehlefanz, 
Eichstädt, Marwitz bis Hennigsdorf, auf Kosten 
der Stadt Cremmen, mit Verleihung des Rechts der 
Erpropriation, so wie des Rechts der Entnahme von 
Chaussee- Neuban = und Unterhaltungs -Materialien 
von benachbarten Grundstücken, nach den Vorschriften der 
Verordn. v. 11. Juni 1825. (A. E. v. 31. März 
48.) 125. — desgl. zur Erhebung eines Chaussee- 
geldes nach dem jedesmaligen für die Staats-Chaus- 
seen geltenden Tarif. (ebend.) 125. — Anwendung 
aller für die letztern bestehenden pollzeilichen Bestim- 
b mungen
	        
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