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Sachregister.
Chausseebau, (Forts.)
mungen, insbesondere der Verordn. v. 7. Juni 1844.,
auf diese Straße. (ebendas.) 125.
3) von Wittstock nach der Landesgrenze in der Rich-
tung auf Wredenhagen, allerhöchste Genehmi-
gung und Ausführung desselben durch die Stadt
Wittstock, mit Verleihung des Rechts der Entnahme
von Chaussee-Neubau-- und Underhaltungs-Materia-
sien von benachbarten Grundstücken, nach den Vor-
schriften der Verordn. v. 11. Juni 1825. (A. E. v.
29. Mai 48.) 161. — deegl. zur Erhebung eines
Chausseegelres nach dem für die Staate-Chausseen
geltenden Chausseegelr-Tarif v. 29. Febr. 40. (ebend.)
161. — Anwendung aller für die letztern bestehen-
den polizeilichen Bestimmungen, insbesondere der
Verord. v. 7. Juni 44., auf die gedachte Strabe.
(ebend.) 101.
4) von Lychen nach Boytzenburg, dessen Ausfüh-
rung mit allerhöchster Bewilligung des Erpropria-
tionsrechts, so wie des Rechts der Entnahme von
Chaussee-Neubau- und Unterhaltungs-Materialien von
benachbarten Grundstücken, nach den Vorschriften der
Verord. v. 11. Juni 1825. (A. E. v. 4. Dezbr. 48.)
444. — Anwendung der zusätzlichen Bestimmungen
des Chausseegeld-Tarifs v. 29. Febr. 1840., so wie
aller für die Staats-Chausseen bestehenden poliseili-
chen Bestimsungen, insbesondere der Verord. v.
7. Juni 1844., auf obige Straße. (ebend.) 441.
5) von Frankfurt a. O. über Drossen und Radach
zum Aoschlusse an die Cüstrin-Posener Kunststraße
in der Richtung auf Burgwall durch den Frank-
surt-Drossener Chausseebau-Verein, mit Verleihung
des Rechts der Expropriation, so wie des Rechis der
Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-
Materialien von benachbarten Grundstücken, nach den
Vorschriften der Verord. v. 11. Juni 18253. (A. E.
v. 25. März 48.) 97.f. — desgl. zur Erhebung ei-
nee Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen
geltenden Chausseegeld-Torif v. 29. Febr. 40. (ebend.)
98. — Anwendung aller für die letztern bestehenden
polizeilichen Bestimmungen, insbesondere der Verord.
v. 4. Juni 1844., auf diese Straße. (ebenk.) 98. —
Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Aktienver-
eins für den Bau und die Unterhaltung vorgedachter
Chaussee. (Minist.-Bekanntmach. v. 7. Apr. 48.) 99.
6) im Königsberger Kreise der Neumark, und zwar:
1) von Cüstrin über Neudamm bis zur Kreis-
nenene in der Richtung auf Soldin und
2) 8 Hanon über Quartschen und Bärwalde
nach Königeberg;
7)
1848.
Chausseebau, (Forts.)
3) von Königsberg nach der neuen Oder bei
Nieder-Wutgow;
4) von König sberg nach der Oder bei Nieder-
Kränig, in der Richtung auf Schwedbt;
5) von Königsberg über Schönfließ nach der
Grenze des Soldiner Kreiseo in der Richtung
auf Soldin, und
6) von dem neuen Berliner Vorwerk nach der
Oder bei Güstebiese.
Bei Ausführung dieser Bauten wird den Königs-=
berger Kreisständen, außer den durch die A.
K. O. v. 14. Mai 1847. Pereiks bewilligten fiskali-
schen Vorrechten, denselben auch noch das Recht zur
Erhebung des Chaussecgelres nach dem für die Staats-
Chausseen geltenden Tarif v. 27. Febr. 1840. ver-
liehen. (A. E. v. 11. Aug. 48.) 231. — auch sol-
len die zusäplichen Bestimmungen dieses Tarifs, so wie
alle für die Staats-Chausseen bestehenden polizeili-
chen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der
Verord. v. 7. Juni 44., auf die gedachten Stra-
ßen Anwendung finden. (ebend.) 232. — im Kö-
nigsberger Kreise, zu dessen Ausführung wird
den Kreisfländen die Ausfertigung und Emission von
Rreisobligationen im Betrage von 100,000 Rehlr.,
mir 4 Prozent jährlicher heisn, gestattet. (Allerh.
Prio. v. 3. Mai 48.) 135. 136
von Cüstrin über Neudamm, Senn, Lippehne und
Poritz nach Stettin, von Soldin über Schön-
flieh und Köngsberg nach Schwedt, von Lands-
berg über Berlinchen und Bernstein nach Star-
gard, durch die Stände deo Soldiner Kreises,
mit Verleihung des Rechts der Erpropriation, so wie
des Rechts der Entnahme von Chaussee-Neubau- und
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grund-
stücken, nach den Vorschriften der Verord. v. 11. Juni
1825. in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung
der in diesen Kreis fallenden Theile der Straßen.
(A. K. O. v. 20. Febr. 48.) 81. — deogl. zur Er-
bebung emes Chausseegeldes nach dem für die Staats-
Chausseen geltenden Chausseegeld-Tarif v. 29. Febr.
40. (ebend.) 81. — Auwendung oller für die let-
tern bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbe-
sondere der Verord. v. 7. Juni 1844., auf diese
Strahr. (ebend.) 81. — behufs Ausführung dieser
Bauten wird den Soldioer Kreisständen die Ausferti-
gung und Emisslon auf den Inhaber lautender Sol-
diner Keeisobligattonen zum Betrage von 100,000
Rtyl. mit 5 Prozent jüährl. Vezsen gestattet.
(Allerb. Priv. v. 20. Febr. 48.) 82—
8) von