Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 
Darlehnskassen, öffentliche, (Forts.) 
Staats, unter der oberen Leitung des Finanzministers, 
jeroch mit strenger Absonderung von den öbrigen Ge- 
schästen der Bank. (ebend. §&. 12.) 107. — die allge- 
meine Administration wird in Berlin durch eine besondere 
Vankabtheilung unter der Benennung: „Hauptverwaltung 
der Darlehnskassen“ geführt. (ebend. §. 12.) 107. — 
Ernennung eines Vorstandes und eines Regierungs-Be- 
vollmächtigten bei jeder derselben und deren Bestimmung. 
(ebend. §#§ 12—15.) 107. — dieselben bilden selbststän- 
dige Institute mit den Eigenschaften und Rechten juristi- 
scher Personen. (ebend. §. 11.) 107. — Bewillligung 
der Stempel-, Sportel- und Portofreiheit für dies. 
(ebend. S§. 11.) 107. — solche können an Orten, woa 
Filialanstalten der Preußischen Bank nicht bestehen, zur 
Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von 
Depots auch Agenturen errichten. (ebend. §S. 1.) 105. 
— der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug 
der Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Aussälle 
und zur Wiedereinlösung der Darlehns-Kassenscheine ver- 
wendet werden. (ebend. §. 10.) 107. — sobald das Be- 
dürfniß zur Forldauer einer Darlehnskasse nicht mehr be- 
steht, dar der Finanzamnister ihre Auflösung zu verfügen 
und öffentlich bekannt zu machen. iebend. §. 18.) 108. 
— Errichtung einer solchen seitens der Schlesischen 
Lanoschaft, neben dem Pfandbriese--Institute, aus ih- 
rem Korporationsvermögen, destimmt, auf bewegliche Un- 
terpfänder zinsbore Darlehne zu gewähren. (A. E. v. 
13. Novbr. 18. nebst Regulativ.) 410 — 414. — das 
Stammkapital ders. besteht in dem von der Landschaft 
dazu gewidmeten Pfandbriessfapitale von 800,000 Atolt. 
(S. 7. des Regulativs.) 412. 
Darlehns-Kassenscheine, deren Ausfertigung und 
Ausgabe für den ganzen Betrag der aus den öffent- 
lichen Darlehnskossen bewilligten Darlehne zur Beförde- 
tung des Handels= und Gewerbrbetriebs. (G. v. 15. 
Apr. 48. SS. 2. u. 17.) 105. 108. — der Gesammtbe- 
trag ders. sell zehn Millionen Thaler nicht übersteigen. 
(ebend. Ss. 2. u. 17.) 105. 108. — Annahme dors. in 
allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen Neunwerthe. 
ebend. §. 2.) 105. — monatliche Bekanntmachung des 
Betrags der umlausenden Darlehns Kassenscheine durch 
den Finanzminister. (ebend. §. 17.) 108. — Wiederein- 
ehung ders. spätestens in drei Jahren, mit Bestimmung 
einer Präklussofrist von nicht weniger als sechs Monaten. 
(ebend. §. 18.) 108. — Strase für deren Verfälschung 
oder Nachmachung und für die wissentliche Verbreitung 
von dergl. verfälschten oder nachgemachten. (ebend. 8. 19.) 
108 
Debitsverbote (von Zeitblättern), durch solche dorf die 
Preßfreiheit und der Buchhaudel nicht beschränkt werden. 
1848. 
Debitsverbote (von Jeilblättern), (Forts.) 
(Verf. Urk. v. 56. Dezbr. 48. Art. 24.) 378. — Sus- 
penslon dieses Artikels für den Fall eines Krieges oder 
Aufruhre. (ebend. Art. 110.) 390.ff. — Erlaß ders. 
bei begangenen Verbrechen oder Vergehen. (Preßges. v. 
17. März 48. §s. 4. Nr. 3. 4. und 5.) 70. 71.— 
sämmtlicher jetigen und zukünftigen Verlags= und Kom- 
missionsartikel des literarischen Instituts zu Herisan und 
der M. Schläpferschen Buchhandlung daselbst. (A. K. O. 
v. 24. Oklbr. 47.) 21. 
Deichbanten (Deichregulirungen), umfassende an der 
Weichsel und Nogat, deren Ausführung auf Kosten des 
Staats, zur größeren Sicherheit des Verkehrs, besonders 
der Schifffahrt, sowie zur Beförderung der Landeskultur. 
(V. v. 12. Apr. 48.) 120— 128. — Erproprialions- 
und Entschädigungsverfabren wegen Abtrekung von 
Grund und Boden zur Verlegung der Nogatmündung, 
zur Anlegung des dazu projektirten Kanals 2c. (ebend. 
§§. 3—7.) 1206—128. — Bewilligung der Gebühren- 
und Stewpelfreiheit, auch Befreiung von Deposltolgebüh- 
ren bei solchem. (ebend. §. 7.) 128. — in der bestehen- 
den Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der 
Uferschutzwerke wird rurch obige Verordnung nichts ge- 
ändert. (ebend. §. 2.) 120. — s. auch Deichwesen. 
Deichordnungen (Deich - Statute), deren Abfassung 
und landestberrliche Vollziehung für die Deichverbände. 
(G. v. 28. Janr. 48. §. 15.) 57. — Revislon der 
schon vorhandenen. (ebend. §. 23.) 59. — die Abände- 
rung und Außfhebung der letztern kann nur unter landes- 
berrlicher Genehmigung erfolgen. (ebend. S. 23.) 59. 
Deichwesen, Gesetz über dasselbe. (v. 28. Janr. 48.) 
54—00. 
15 
I. Deiche, die zu keinem Deichverbande gehören. (ebend. 
88. 1—10.) 54—56. 
II. Deichverbände. (S§. 10—23.) 56—59. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. (#. 24 — 28.) 50. 60. 
— die §§. 63 — 65. Tit. 15. Thl. II. des A. L. R., 
wegen Anlegung und Unterhaltung von Dämmen und 
Uferbefestigungen, werden aufgehoben. (ebend. §. 28.) 60. 
Deklarationszwang, seitderiger bei Geld-, Papier- 
und Werthsendungen mire der Post, findet fernerhin nicht 
mehr statt, dagegen aber auch kein Ersatz im Falle eines 
Verlustes oder einer Beschädigung solcher undeklarirten 
Sendungen. (A. K. O. v. 8. Apr. Nr. ) 99. 100 
Depofitalgebühren, dergl. sollen bei dem Expropria- 
tions -- und Enrschädigungeverfahren wegen Abtretung 
von Grund und Boden zu den Skrom= und Deichbauten 
an der Nogat r2c. nicht angesetzt werren. (V. v. 12. 
Apr. 48. §. 7.) 1268. — deren Fertfall bei Zahlung von 
Entschädigungssummen 2c. in Ausführung der Nleder- 
Oderbruchemeliorotionen. (V. v. 22. Au-. 48. §. .) “ 
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