Sachregister.
Darlehnskassen, öffentliche, (Forts.)
Staats, unter der oberen Leitung des Finanzministers,
jeroch mit strenger Absonderung von den öbrigen Ge-
schästen der Bank. (ebend. §&. 12.) 107. — die allge-
meine Administration wird in Berlin durch eine besondere
Vankabtheilung unter der Benennung: „Hauptverwaltung
der Darlehnskassen“ geführt. (ebend. §. 12.) 107. —
Ernennung eines Vorstandes und eines Regierungs-Be-
vollmächtigten bei jeder derselben und deren Bestimmung.
(ebend. §#§ 12—15.) 107. — dieselben bilden selbststän-
dige Institute mit den Eigenschaften und Rechten juristi-
scher Personen. (ebend. §. 11.) 107. — Bewillligung
der Stempel-, Sportel- und Portofreiheit für dies.
(ebend. S§. 11.) 107. — solche können an Orten, woa
Filialanstalten der Preußischen Bank nicht bestehen, zur
Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von
Depots auch Agenturen errichten. (ebend. §S. 1.) 105.
— der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug
der Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Aussälle
und zur Wiedereinlösung der Darlehns-Kassenscheine ver-
wendet werden. (ebend. §. 10.) 107. — sobald das Be-
dürfniß zur Forldauer einer Darlehnskasse nicht mehr be-
steht, dar der Finanzamnister ihre Auflösung zu verfügen
und öffentlich bekannt zu machen. iebend. §. 18.) 108.
— Errichtung einer solchen seitens der Schlesischen
Lanoschaft, neben dem Pfandbriese--Institute, aus ih-
rem Korporationsvermögen, destimmt, auf bewegliche Un-
terpfänder zinsbore Darlehne zu gewähren. (A. E. v.
13. Novbr. 18. nebst Regulativ.) 410 — 414. — das
Stammkapital ders. besteht in dem von der Landschaft
dazu gewidmeten Pfandbriessfapitale von 800,000 Atolt.
(S. 7. des Regulativs.) 412.
Darlehns-Kassenscheine, deren Ausfertigung und
Ausgabe für den ganzen Betrag der aus den öffent-
lichen Darlehnskossen bewilligten Darlehne zur Beförde-
tung des Handels= und Gewerbrbetriebs. (G. v. 15.
Apr. 48. SS. 2. u. 17.) 105. 108. — der Gesammtbe-
trag ders. sell zehn Millionen Thaler nicht übersteigen.
(ebend. Ss. 2. u. 17.) 105. 108. — Annahme dors. in
allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen Neunwerthe.
ebend. §. 2.) 105. — monatliche Bekanntmachung des
Betrags der umlausenden Darlehns Kassenscheine durch
den Finanzminister. (ebend. §. 17.) 108. — Wiederein-
ehung ders. spätestens in drei Jahren, mit Bestimmung
einer Präklussofrist von nicht weniger als sechs Monaten.
(ebend. §. 18.) 108. — Strase für deren Verfälschung
oder Nachmachung und für die wissentliche Verbreitung
von dergl. verfälschten oder nachgemachten. (ebend. 8. 19.)
108
Debitsverbote (von Zeitblättern), durch solche dorf die
Preßfreiheit und der Buchhaudel nicht beschränkt werden.
1848.
Debitsverbote (von Jeilblättern), (Forts.)
(Verf. Urk. v. 56. Dezbr. 48. Art. 24.) 378. — Sus-
penslon dieses Artikels für den Fall eines Krieges oder
Aufruhre. (ebend. Art. 110.) 390.ff. — Erlaß ders.
bei begangenen Verbrechen oder Vergehen. (Preßges. v.
17. März 48. §s. 4. Nr. 3. 4. und 5.) 70. 71.—
sämmtlicher jetigen und zukünftigen Verlags= und Kom-
missionsartikel des literarischen Instituts zu Herisan und
der M. Schläpferschen Buchhandlung daselbst. (A. K. O.
v. 24. Oklbr. 47.) 21.
Deichbanten (Deichregulirungen), umfassende an der
Weichsel und Nogat, deren Ausführung auf Kosten des
Staats, zur größeren Sicherheit des Verkehrs, besonders
der Schifffahrt, sowie zur Beförderung der Landeskultur.
(V. v. 12. Apr. 48.) 120— 128. — Erproprialions-
und Entschädigungsverfabren wegen Abtrekung von
Grund und Boden zur Verlegung der Nogatmündung,
zur Anlegung des dazu projektirten Kanals 2c. (ebend.
§§. 3—7.) 1206—128. — Bewilligung der Gebühren-
und Stewpelfreiheit, auch Befreiung von Deposltolgebüh-
ren bei solchem. (ebend. §. 7.) 128. — in der bestehen-
den Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der
Uferschutzwerke wird rurch obige Verordnung nichts ge-
ändert. (ebend. §. 2.) 120. — s. auch Deichwesen.
Deichordnungen (Deich - Statute), deren Abfassung
und landestberrliche Vollziehung für die Deichverbände.
(G. v. 28. Janr. 48. §. 15.) 57. — Revislon der
schon vorhandenen. (ebend. §. 23.) 59. — die Abände-
rung und Außfhebung der letztern kann nur unter landes-
berrlicher Genehmigung erfolgen. (ebend. S. 23.) 59.
Deichwesen, Gesetz über dasselbe. (v. 28. Janr. 48.)
54—00.
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I. Deiche, die zu keinem Deichverbande gehören. (ebend.
88. 1—10.) 54—56.
II. Deichverbände. (S§. 10—23.) 56—59.
III. Gemeinsame Bestimmungen. (#. 24 — 28.) 50. 60.
— die §§. 63 — 65. Tit. 15. Thl. II. des A. L. R.,
wegen Anlegung und Unterhaltung von Dämmen und
Uferbefestigungen, werden aufgehoben. (ebend. §. 28.) 60.
Deklarationszwang, seitderiger bei Geld-, Papier-
und Werthsendungen mire der Post, findet fernerhin nicht
mehr statt, dagegen aber auch kein Ersatz im Falle eines
Verlustes oder einer Beschädigung solcher undeklarirten
Sendungen. (A. K. O. v. 8. Apr. Nr. ) 99. 100
Depofitalgebühren, dergl. sollen bei dem Expropria-
tions -- und Enrschädigungeverfahren wegen Abtretung
von Grund und Boden zu den Skrom= und Deichbauten
an der Nogat r2c. nicht angesetzt werren. (V. v. 12.
Apr. 48. §. 7.) 1268. — deren Fertfall bei Zahlung von
Entschädigungssummen 2c. in Ausführung der Nleder-
Oderbruchemeliorotionen. (V. v. 22. Au-. 48. §. .) “
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