Sachregister.
Fabrikgeschäft, wer ein solches seit wenigstens fünf
Jahren für eigene Rechnung allein oder als Gesellschaf-
ter persönlich betreibt, kaonn zum Mitgliede einer Han-
deleskammer oder zum Stellvertreter desselben gewählt
werden. (V. v. 11. Febr. 48. §. 60.) 64. — Aus-
scheiden als solche bei veränderten Geschäftsverhältnissen.
Cebend. §. 10.) 65.
Jalkenauer Niederung, s. Strom-= u. Deich-
bauten an der Weichsel u. Nogat.
Jamilien-Fideikommisse, f. letztere.
Feldfrevel, an den Landesgrenzen mit fremden Staa-
ten, s. Forstfrevel.
Feldfrüchte, Sicherung ders. bei Auslibung der Jagd
jagdpolizeiliche Vorschriften. (G. v. 31. Oktbr. 48.
S. 4.) 344.
it iei von benachbarten Grundslücken zum Chaus-
seebau, s. letz
Ferien, der Osiinmen des Rheinischen Appellations-
Gerichtshofes und der Landgerichte seines Bezirks, die-
selben sollen künftig v. 1. Aug. bis zum 1. Oktbr. statt-
haben. (A. E. v. 24. Juni 48.) 164. — hiernach werden
der Art. 31 des Dekrets v. 6. Juli 1810. u. des Art. 37.
des Dekrets v. 18. Aug. 1810. abgeändert. (ebend.)
164.
Festungen (Festungswerke), Anlegung oder Verände-
tung von Deichen oder Meliorationswerken innerhalb de-
rren Bereichs u. Umgebung. (G. v. 28. Janr. 48
§5. 27.) 59. — Ausübung der Jagd innerhalb und
außerhalb derselben. (G. v. 31. Oktbr. 48. §. 5.) 344.
— Aufhebung der darüber früher erlassenen A. K. O. v.
21. Janr. 1812. — Ges. Samml. Jahrg. 1830. S. 70.
u. 71. — (ebend. §S. S.) 344.
Feuerversicherungs- Gesellschaft *5 orussia“,
Bestätigung der Abänderungen der S§. 1. 6. 7. 11. 24.
25. 28. 37. 38. 49. u. 652. ihrer durch die Allerhöchste
Order v. 4. Juli 1843. genehmigten Statuten. (Mi-
nist. Bekanntmach, v. 17. Apr. 48.) 121. — jene Ab-
änderungen werden durch das Amtoblatt der Königl. Re-
gierung zu Königsberg zur öffentlichen Kenntnih gebracht
werden. Cebend.) 121.
Feuerversicherungs= Gesellschaft, Magdebur-
ger, Beslätigung der Abänderungen, resp. Ergänzungen
der ö§. 42. 43. 44. 49. und 60. ihrer durch die Aller-
höchste Order v. 17. Mai 1844. genehmigten Statuten.
(Minist. Bekanntmachung v. 19. April 48.) 122. — jene
Abänderungen, resp. Ergänzungen, werden durch das
Amtsblatt der Königl. Regiecrung zu Magdeburg zur öf-
fentlichen Kenntniß gelangen. (ebend.) 122.
1848. 21
Feuerversicherungs-Gesellschaft, Schlesische,
zu Breslau, auf Aktien zu dem Zwecke der Verslche-
rungsnahme von Immobilien, Mobilien und auf dem
Landtransporte befindlichen Gegenständen gegen Feuerse-
gefahr errichtet, Allerhöchste Genehmigung ders. (N. E.
v. 10. Juni 48. nebst Gesellschafts-Vertrag.) 169—184.
— der Fonds der Gesellschaft besteht in einem durch
Zeichnung auf Aktien zusammengebrachten Kapital von
zwei Millionen Thalern, welches nach Bedürfniß um
eine Million Thaler erhöht werden kann. (ebend.) 169.
171. — von den Aktionairen und Aktien. (ss. 7—17.
des Vertrages.) 172 — 174. 184. — von der Bilance,
dem Reservesonds, den Dividenden und Wechseleinzahlungen.
(66.18—24.) 174—176. — von den General-Versamm-
lungen. (ebend. §§. 25 — 31.) 176— 178. — von der
Verwaltung und Geschäftsführung. (§8.32—48.) 178—
183. — von der Dauer und Auflösung der Gesellschaft.
(Ss. 49—541.) 183.
Fideikommisse, Familien-, die Stiftung von solchen
ist untersagt; die bestehenden sollen durch gesetzliche An-
ordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. (V. U.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 38.) 380. — vorstehende Be-
stimmungen finden auf das Königl. Haus- u. Pringliche
Fideikommiß, sowie auf die ehemals reichsunmittelbaren
Fideikommisse, in so fern letztere durch das deutsche Bun-
desrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung.
(ebenb. Art. 39.) 380.
Finanzministerium, (Finanzminister),
I. Ressortverhältnisse desselben.
— von dem Ressort desselben gehen auf das neu gebildete
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
über: sämmtliche Geschäfte der Abtheilung für Handel, Ge-
werbe und Bauwesen und der Abtheilung für Berg-, Hütten-
und Salinenwesen. (A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. I. 1.) 109.—
dagegen werden dem Finanzministerium die früher damit ver-
bunden gewesene, gegenwärtig aber von einer besonderen
Abtheilung des Ministeriums des Königl. Hauses geführte
Verwaltung der Domainen und Forsten übertragen.
(ebend. Nr. I. 1.) 110. — auch wird demselben das
Seehandlungcinstitut untergeordnet. (ebend. Nr. U.
2.) 110. — demselben wird die Ausführung des Gesetzes
über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und
Verausgabung von Darlehns-Kassenscheinen übertragen.
(G. v. 15. Apr. 48. §. 20.) 108. — unter dessen obern
Leitung Übernimmt die Preuß. Bank für Rechnung des
Staats die Verwaltung der öffentlichen Darlehnskassen.
(H. v. 15. Apr. 48. S. 12.) 107. — Ernennung eines
besonderen Regierungs = Bevollmächtigten bei jeder Dar-
lehnskasse durch dasselbe im Interesse des Staats. (ebend.
5§. 12.) 107. — der gedachte Bevollmächtigte hat den
Betrag der umlanfenden Darlehns-Kassenscheine monat-
lich