Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 
Fabrikgeschäft, wer ein solches seit wenigstens fünf 
Jahren für eigene Rechnung allein oder als Gesellschaf- 
ter persönlich betreibt, kaonn zum Mitgliede einer Han- 
deleskammer oder zum Stellvertreter desselben gewählt 
werden. (V. v. 11. Febr. 48. §. 60.) 64. — Aus- 
scheiden als solche bei veränderten Geschäftsverhältnissen. 
Cebend. §. 10.) 65. 
Jalkenauer Niederung, s. Strom-= u. Deich- 
bauten an der Weichsel u. Nogat. 
Jamilien-Fideikommisse, f. letztere. 
Feldfrevel, an den Landesgrenzen mit fremden Staa- 
ten, s. Forstfrevel. 
Feldfrüchte, Sicherung ders. bei Auslibung der Jagd 
jagdpolizeiliche Vorschriften. (G. v. 31. Oktbr. 48. 
S. 4.) 344. 
it iei von benachbarten Grundslücken zum Chaus- 
seebau, s. letz 
Ferien, der Osiinmen des Rheinischen Appellations- 
Gerichtshofes und der Landgerichte seines Bezirks, die- 
selben sollen künftig v. 1. Aug. bis zum 1. Oktbr. statt- 
haben. (A. E. v. 24. Juni 48.) 164. — hiernach werden 
der Art. 31 des Dekrets v. 6. Juli 1810. u. des Art. 37. 
des Dekrets v. 18. Aug. 1810. abgeändert. (ebend.) 
164. 
Festungen (Festungswerke), Anlegung oder Verände- 
tung von Deichen oder Meliorationswerken innerhalb de- 
rren Bereichs u. Umgebung. (G. v. 28. Janr. 48 
§5. 27.) 59. — Ausübung der Jagd innerhalb und 
außerhalb derselben. (G. v. 31. Oktbr. 48. §. 5.) 344. 
— Aufhebung der darüber früher erlassenen A. K. O. v. 
21. Janr. 1812. — Ges. Samml. Jahrg. 1830. S. 70. 
u. 71. — (ebend. §S. S.) 344. 
Feuerversicherungs- Gesellschaft *5 orussia“, 
Bestätigung der Abänderungen der S§. 1. 6. 7. 11. 24. 
25. 28. 37. 38. 49. u. 652. ihrer durch die Allerhöchste 
Order v. 4. Juli 1843. genehmigten Statuten. (Mi- 
nist. Bekanntmach, v. 17. Apr. 48.) 121. — jene Ab- 
änderungen werden durch das Amtoblatt der Königl. Re- 
gierung zu Königsberg zur öffentlichen Kenntnih gebracht 
werden. Cebend.) 121. 
Feuerversicherungs= Gesellschaft, Magdebur- 
ger, Beslätigung der Abänderungen, resp. Ergänzungen 
der ö§. 42. 43. 44. 49. und 60. ihrer durch die Aller- 
höchste Order v. 17. Mai 1844. genehmigten Statuten. 
(Minist. Bekanntmachung v. 19. April 48.) 122. — jene 
Abänderungen, resp. Ergänzungen, werden durch das 
Amtsblatt der Königl. Regiecrung zu Magdeburg zur öf- 
fentlichen Kenntniß gelangen. (ebend.) 122. 
1848. 21 
Feuerversicherungs-Gesellschaft, Schlesische, 
zu Breslau, auf Aktien zu dem Zwecke der Verslche- 
rungsnahme von Immobilien, Mobilien und auf dem 
Landtransporte befindlichen Gegenständen gegen Feuerse- 
gefahr errichtet, Allerhöchste Genehmigung ders. (N. E. 
v. 10. Juni 48. nebst Gesellschafts-Vertrag.) 169—184. 
— der Fonds der Gesellschaft besteht in einem durch 
Zeichnung auf Aktien zusammengebrachten Kapital von 
zwei Millionen Thalern, welches nach Bedürfniß um 
eine Million Thaler erhöht werden kann. (ebend.) 169. 
171. — von den Aktionairen und Aktien. (ss. 7—17. 
des Vertrages.) 172 — 174. 184. — von der Bilance, 
dem Reservesonds, den Dividenden und Wechseleinzahlungen. 
(66.18—24.) 174—176. — von den General-Versamm- 
lungen. (ebend. §§. 25 — 31.) 176— 178. — von der 
Verwaltung und Geschäftsführung. (§8.32—48.) 178— 
183. — von der Dauer und Auflösung der Gesellschaft. 
(Ss. 49—541.) 183. 
Fideikommisse, Familien-, die Stiftung von solchen 
ist untersagt; die bestehenden sollen durch gesetzliche An- 
ordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. (V. U. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 38.) 380. — vorstehende Be- 
stimmungen finden auf das Königl. Haus- u. Pringliche 
Fideikommiß, sowie auf die ehemals reichsunmittelbaren 
Fideikommisse, in so fern letztere durch das deutsche Bun- 
desrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. 
(ebenb. Art. 39.) 380. 
Finanzministerium, (Finanzminister), 
I. Ressortverhältnisse desselben. 
— von dem Ressort desselben gehen auf das neu gebildete 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
über: sämmtliche Geschäfte der Abtheilung für Handel, Ge- 
werbe und Bauwesen und der Abtheilung für Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen. (A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. I. 1.) 109.— 
dagegen werden dem Finanzministerium die früher damit ver- 
bunden gewesene, gegenwärtig aber von einer besonderen 
Abtheilung des Ministeriums des Königl. Hauses geführte 
Verwaltung der Domainen und Forsten übertragen. 
(ebend. Nr. I. 1.) 110. — auch wird demselben das 
Seehandlungcinstitut untergeordnet. (ebend. Nr. U. 
2.) 110. — demselben wird die Ausführung des Gesetzes 
über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und 
Verausgabung von Darlehns-Kassenscheinen übertragen. 
(G. v. 15. Apr. 48. §. 20.) 108. — unter dessen obern 
Leitung Übernimmt die Preuß. Bank für Rechnung des 
Staats die Verwaltung der öffentlichen Darlehnskassen. 
(H. v. 15. Apr. 48. S. 12.) 107. — Ernennung eines 
besonderen Regierungs = Bevollmächtigten bei jeder Dar- 
lehnskasse durch dasselbe im Interesse des Staats. (ebend. 
5§. 12.) 107. — der gedachte Bevollmächtigte hat den 
Betrag der umlanfenden Darlehns-Kassenscheine monat- 
lich
	        
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