Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Geldstrafen (Gelbbußen) für Preßvergehen. (G. v. 
27. März 48. F. 6.) 71.— Verwandlung ders. im Unver- 
mögensfalle in eine verhältnihmäßige Gefängnißstrafe. 
(ebend. 8. 6.) 71. 
Gemeinden, lÜber die innern und besondern Angele- 
genheiten ders. beschliehen aus gewählten Vertretern be- 
stebende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vor- 
steher der Gemeinden ausgeführt werden. (Verf. Urk. v. 
5. Dezbr. 48. Art. 104. Nr. 1.) 389. — die letztern wer- 
den von den Gemeindemitgliedern gewählt. (ebend. Art. 
104. Nr. 2.) 389. — des Gesetz wird die Fälle bestim- 
men, in welchen die Beschlüsse der Gemeinde-Vertretung 
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworsen sind. (ebend. Art. 104. 
Nr. 1.) 389. — den Gemeinden steht die selbstständige 
Verwaltung ihrer Gemeinde = Angelegenheiten zu, mit 
Einschlub der Ortspolizei. (ebend. Art. 104. Nr. 3.) 380. 
(l. auch Polizeiverwaltung.) — Offentlichkeit der 
Berathungen der Gemeinde-Vertretung. (ebend. Art. 104. 
Nr. 4.) 390. — über die Einnahmen und Ausgaben 
muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden. 
(ebend. Art. 104. Nr. 4.) 390. 
Gemeindeordnung, eine solche wird der nächsten 
Volksvertretung zur Berathung vorgelegt werden. (Pa- 
tent v. 5. Dezbr. 48. Nr. 7.) 333. 
Gemeinderecht, dessen Verlust für Mitglieder der 
Handelskammern und Stellvertreter hat deren Entsernung 
aus den Handelskammern zur Folge. (V. v. 11. Febr. 
48. s. 11. Nr. 2. u. S. 14.) 65. 66. 
Gemelnheitstheilungen, die obere Leitung ders. geht 
von dem Ministerium des Innern auf das neu gebildete 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten über. (A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. I. 2.) 109. — 
von dem letztern auf das eigends emichtete Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (A. E. v. 
25. Juni 48. Nr. 5.) 159. — Sistirung ders. von 
Amtswegen, insofern Streit aus der Anwendung der 
88. 86. 94. u. 114. der Gemeinheitstheilungs-Ord. v. 
7. Juni 1821. obwaltet, und der darüber schwebenden 
Prozesse. (G. v. 9. Oktbr. 48. S. 2. Nr. 4.) 278. — 
die Verord. über die Beschränkung des Provokationsrechts 
auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 — §. 1. 
bis incl. 7 — findet auch in der Provinz Westphalen 
Anwendung (ebend. 8. 3.) 278. 
Genehmigung, vorgängige der Behäörden, ist nicht 
nöthig, um öffentliche Civil- und Militairbeamte wegen 
der durch Uberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten 
Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen. (G. v. 24. 
Septbr. 48. 8. 9.) 259. — (Verf. Urk. v. ö. Dezbr. 48. 
Art. 953.) 388. 
Sachregisier. 
1848. 
General-Postmeister, derselbe wird ermächtigt, die 
Garantieprämie für Geldsendungen in Beträgen von 
mehr als tausend Thalern vorübergehend und vorläufig 
auf drei Monate, auf die Hälfte des gesetzlichen Betra- 
ges allgemein zu ermähigen. (A. K. O. v. 8. Apr. 48. 
Nr. II.) 100. — slehe ferner Assekuranzgebühr. 
Gerichte, deren Organisation wird durch das Gesetz be- 
stimmt. (Verf. Urk. v. S. Dezbr. 48. Art. 88.) 387. 
— desgl. deren und der Verwaltungsbehörden Kompeteng- 
(ebend. Art. 94.) 388. — Ausnahmsgerichte u. außerordent 
liche Kommissionen sind unstatthaft, denn Niemand darf 
vor einen andern, als den im Gesetz bezeichneten Richter 
gestellt werden. (G. v. 24. Septbr. 48. §S. 5.) 258. 
— (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 7.) 376. — in Civil- 
und Strassachen erkennend, Offentlichkeit der Verhand- 
lungen vor solchen. (ebend. Art. 92.) 387. — ordent- 
liche, durch solche erfolgt fortan die Untersuchung und 
Bestrafung aller Staatsverbrechen. (V. v. 0. Apr. 48. 
S. 2.) 87. — desgl. die Bestrafung der Preßvergehen 
durch dies. (G. v. 17. März 48. SS. 2. u. 6.) 69.71. 
— .. auch Obergerichte, Gerichtshöfe, oberste, desgl. 
Handels-, Gewerbe- und Militair-Gerichte; ingl. Kom- 
petenz-Konflikte. 
Gerichtliches Strafverfahren gegen Beamte, 
die darüber ergangene Verordnung v. 29. März 1844. 
tritt in Beziehung auf den Richterstand außer Krast. 
(V. v. 6. Apr. 48. §. 3.) 87. — siehe auch Unter- 
suchungen. 
Gerichtsferien, im Bezirke des Rheinischen Appella- 
tions-Gerichtshofes zu Cöln, dieselben sollen künftig vom 
1. Aug. bis zum 1. Oktbr. statthaben. (A. E. v. 
24. Juni 48.) 104. 
Gerichtsherrlichkeit, deren Aufhebung ohne Entschä- 
digung, sowie der aus derselben herstammenden Verpflich- 
tungen. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 40.) 380. 
Gerichtshöfe, noch bestehende beide oberste, deren 
Vereinigung zu einem einzigen. (Verf. Urk. v. S. Dezbr. 
48. Art. 9.) 387. — dieselben oder der vereinigte 
oberste Gerichtshof entscheiden über Anklagen der Kam- 
mern gegen die Minister wegen des Verbrechens der 
Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verraths. 
(ebend. Art. 59.) 383. 
Gerichts-Orduung, Allgemeine, 
A. Bestimmungen über die Anwendung derselben im 
Allgemeinen. 
Alle Bestimmungen bder bestehenden Gesetzbücher, sowie der 
einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegen- 
wärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, 
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. (Verf. Urk. 
v. ö. Dezbr. 48. Art. 108.) 300. 
B. Be-
	        
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