Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 
Gesetbücher, bestehende, alle Bestimmungen bersel- 
Gerichts-Ordaung, Allgemeine, (Forts.) 
B. Bestimmungen über einzelne Paragraphen der- 
selben. 
die §§. 216. u. solg. des Anhauges zu ders., das Ver- 
fahren in Injuriensachen betr., werden aufgehoben, in 
so weit solche abweichenden Inhalts mit der Verord. vom 
18. Dezbr. 48. find. (s. 4. der letz.) 424. 
Gerichtssporteln, stehe Gebühren und Gebühren- 
freibeit. 
Gerichtsstand, besonderer, durch Ausnahmegesetze 
für die Untersuchung und Bestrafung von Staatsverbre- 
chen eingeführt, wird aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48. 
5. 2.) 87. — erimirter, dessen Aufhebung in Kriminal- 
und fiskalischen Untersuchungssachen, sowie in Injurien- 
prozessen, vom 1. Septbr. 48. ab. (G. v. 11. Aug. 48.) 
201. — rücssichtlich der Militair = und Universitätsge- 
richte, sowie des Gerichtsstandes der Richter und der 
gerichtlichen Polizeibeamten, dleiben die bestehenden Vor- 
schristen in Kraft. (ebend. §. 1.) 201. — die Untersu- 
chungen und Injuriensachen gegen Patrimonialgerichts- 
herren sind einem von dem betreffenden Obergerichte 
ein für allemal zu bestimmenden benachbarten Königl. 
Gerichte zu übertragen. (ebend. §. 2.) 201. 
Geschworenengerichte, deren Bildung wird durch ein 
Gesetz gercgelt. (Verf. Urk. vom 5. Dezbr. 48. Art. 93.) 
387. — bei den mit schweren Strafen bedrohten Ver- 
brechen, bei allen politischen Verbrechen und bei Preß- 
vergehen ersolgt die Entscheidung über die Schuld des 
Angeklagten durch Geschworene. (ebend. Art. 93.) 387. 
— in dem Bezirke des Appellationsgerichtehofes zu Cöln, 
deren Zuständigkeit tritt auch bei politischen und Preß- 
verbrechen, sowie bei politischen und Preßvergehen ein. 
(V. v. 5. Apr. 48. S. 2.) 87. — Verfahren bei Aus- 
fübrung dieser Bestimmung, sowie bei Bestrafung von 
Amtsverbrechen. (V. v. 15. Apr. 48.) 101—104. — 
für deren Bildung und Berufung gelten die Artifel 310 
bis 406 der Rheinischen Strofprozeß-Ordnung mit eini- 
gen Modisicationen. (ebend. §§. 6— 14.) 102—10. 
Gesellschaften, sch in solche ohne vorgängige po- 
lizeiliche Erlaubniß zu Zwecken zu vereinigen, welche 
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sind alle Preußen 
berechtigt. (V. v. 6. Apr. 48. s. 4.) 87. — (Verf. Urk. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 28.) 378. — Suoepenslon dieses 
Artikels für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs. 
(ebend. Art. 110.) 390. f(. — auf das Heer sindet die 
obige im Art. 28. der letztern enthaltene Bestimmung in 
so weit Anwendung, als die militairischen Disziplinar- 
Verschriften nicht entgegen stehen. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 
48. Art. 32.) 379. — alle, das freie Vereinigungerecht 
beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen werden aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48. s. 4.) 8S7. 
Johrgang 1848. 
1848. 25 
ben, sowie der einzelnen Gesetze und Verordnungen, 
welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, 
bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert wer- 
den. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 108.) 390. 
Gesetze (Verordnungen), Berathung deren Entwürfe durch 
den Staatsrath in dessen Plenar= oder engern Ver- 
sammlung. (V. v. 6. Janr. 46.) 15. — zu allen den- 
selben soll den künftigen Vertretern des Volks jedenfalle 
die Zustimmung zustehen. (V. v. 6. April 48. §. 6.) 
38. — zu jedem Gesetze ist die lbereinstimmung des 
Königs und beider Kammern erforderlich. (Verf. Urk. 2 
5. Dezbr. 48. Art. 69.) 383. — solche vorguschlogen, 
steht dem Könige, sowie jeder Kammer, das Recht zu. 
(ebend. Art. 61.) 383. — durch eine von den Kammern 
oder von dem Ksnige verworfene Vorschläge zu sol- 
chen können in derselben Sessson nicht wieder vorgebracht 
werden. (ebend. Art. 61.) 383. — deren Erlaß unter 
Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums in 
dringenden Fällen, wenn die Kammern nicht versammelt 
sind. (ebend. Art. 105.) 390. — daldige Publikation 
mehrerer derselben unter dem Vorbehalt der Genehmigung 
der zunächst zusammentretenden Kammern. (Patent v. 5. 
Dezbr. 48.) 393. — Bezeichnung derjenigen, welche der 
nächsten Volksvertretung werden zur Berathung vorge- 
legt werden. (ebend.) 393. — die Verkündigung der 
Gesetze befiehlt der König und erläßt unverzüglich die zu 
deren Ausführung nöthigen Verordnungen. (Verf. Urk. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 43.) 381. — alle dergl. Regie- 
rungs-Akte dedürsen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich- 
nung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwort- 
lichkeit übernimmt. (ebend. Art. 42.) 380. — dies. sind 
nur verbindlich, wenn sle zuvor in der vom Gesetze vor- 
geschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. (ebend. 
Art. 105.) 390. — zur Ausführung ders. kann die be- 
waffnete Macht nur auf Requisttion der Civilbehörden 
und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen 
verwendet werden. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Arl. 
34.) 379. — einzelne bestehende Gesetze und Verord- 
nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu- 
widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sle durch ein Gesetz 
abgeändert werden. (ebend. Art. 108.) 390. — vor 
dem Geseß sind alle Preußen gleich. (ebend. Art. 4.) 375. 
Gestütwesen, unter der Leitung des Ober-Stallmeistere 
stehend, die dabei dem Ministerium des Innern gebüh- 
rende Konkurrenz geht auf das neu gebildete Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über. (A. 
E. v. 17. April 48. I. 2.) 109. — die Leitung desselben 
wird von dem Obermarstallamte getrennt, und dem 
neu errichteten Ministerium für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten Übertragen. (A. E. v. 11. Aug. 48.) 228. 
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