Sachregister.
Gesetbücher, bestehende, alle Bestimmungen bersel-
Gerichts-Ordaung, Allgemeine, (Forts.)
B. Bestimmungen über einzelne Paragraphen der-
selben.
die §§. 216. u. solg. des Anhauges zu ders., das Ver-
fahren in Injuriensachen betr., werden aufgehoben, in
so weit solche abweichenden Inhalts mit der Verord. vom
18. Dezbr. 48. find. (s. 4. der letz.) 424.
Gerichtssporteln, stehe Gebühren und Gebühren-
freibeit.
Gerichtsstand, besonderer, durch Ausnahmegesetze
für die Untersuchung und Bestrafung von Staatsverbre-
chen eingeführt, wird aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48.
5. 2.) 87. — erimirter, dessen Aufhebung in Kriminal-
und fiskalischen Untersuchungssachen, sowie in Injurien-
prozessen, vom 1. Septbr. 48. ab. (G. v. 11. Aug. 48.)
201. — rücssichtlich der Militair = und Universitätsge-
richte, sowie des Gerichtsstandes der Richter und der
gerichtlichen Polizeibeamten, dleiben die bestehenden Vor-
schristen in Kraft. (ebend. §. 1.) 201. — die Untersu-
chungen und Injuriensachen gegen Patrimonialgerichts-
herren sind einem von dem betreffenden Obergerichte
ein für allemal zu bestimmenden benachbarten Königl.
Gerichte zu übertragen. (ebend. §. 2.) 201.
Geschworenengerichte, deren Bildung wird durch ein
Gesetz gercgelt. (Verf. Urk. vom 5. Dezbr. 48. Art. 93.)
387. — bei den mit schweren Strafen bedrohten Ver-
brechen, bei allen politischen Verbrechen und bei Preß-
vergehen ersolgt die Entscheidung über die Schuld des
Angeklagten durch Geschworene. (ebend. Art. 93.) 387.
— in dem Bezirke des Appellationsgerichtehofes zu Cöln,
deren Zuständigkeit tritt auch bei politischen und Preß-
verbrechen, sowie bei politischen und Preßvergehen ein.
(V. v. 5. Apr. 48. S. 2.) 87. — Verfahren bei Aus-
fübrung dieser Bestimmung, sowie bei Bestrafung von
Amtsverbrechen. (V. v. 15. Apr. 48.) 101—104. —
für deren Bildung und Berufung gelten die Artifel 310
bis 406 der Rheinischen Strofprozeß-Ordnung mit eini-
gen Modisicationen. (ebend. §§. 6— 14.) 102—10.
Gesellschaften, sch in solche ohne vorgängige po-
lizeiliche Erlaubniß zu Zwecken zu vereinigen, welche
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sind alle Preußen
berechtigt. (V. v. 6. Apr. 48. s. 4.) 87. — (Verf. Urk.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 28.) 378. — Suoepenslon dieses
Artikels für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs.
(ebend. Art. 110.) 390. f(. — auf das Heer sindet die
obige im Art. 28. der letztern enthaltene Bestimmung in
so weit Anwendung, als die militairischen Disziplinar-
Verschriften nicht entgegen stehen. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr.
48. Art. 32.) 379. — alle, das freie Vereinigungerecht
beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmun-
gen werden aufgehoben. (V. v. 6. Apr. 48. s. 4.) 8S7.
Johrgang 1848.
1848. 25
ben, sowie der einzelnen Gesetze und Verordnungen,
welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen,
bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert wer-
den. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 108.) 390.
Gesetze (Verordnungen), Berathung deren Entwürfe durch
den Staatsrath in dessen Plenar= oder engern Ver-
sammlung. (V. v. 6. Janr. 46.) 15. — zu allen den-
selben soll den künftigen Vertretern des Volks jedenfalle
die Zustimmung zustehen. (V. v. 6. April 48. §. 6.)
38. — zu jedem Gesetze ist die lbereinstimmung des
Königs und beider Kammern erforderlich. (Verf. Urk. 2
5. Dezbr. 48. Art. 69.) 383. — solche vorguschlogen,
steht dem Könige, sowie jeder Kammer, das Recht zu.
(ebend. Art. 61.) 383. — durch eine von den Kammern
oder von dem Ksnige verworfene Vorschläge zu sol-
chen können in derselben Sessson nicht wieder vorgebracht
werden. (ebend. Art. 61.) 383. — deren Erlaß unter
Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums in
dringenden Fällen, wenn die Kammern nicht versammelt
sind. (ebend. Art. 105.) 390. — daldige Publikation
mehrerer derselben unter dem Vorbehalt der Genehmigung
der zunächst zusammentretenden Kammern. (Patent v. 5.
Dezbr. 48.) 393. — Bezeichnung derjenigen, welche der
nächsten Volksvertretung werden zur Berathung vorge-
legt werden. (ebend.) 393. — die Verkündigung der
Gesetze befiehlt der König und erläßt unverzüglich die zu
deren Ausführung nöthigen Verordnungen. (Verf. Urk.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 43.) 381. — alle dergl. Regie-
rungs-Akte dedürsen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich-
nung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwort-
lichkeit übernimmt. (ebend. Art. 42.) 380. — dies. sind
nur verbindlich, wenn sle zuvor in der vom Gesetze vor-
geschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. (ebend.
Art. 105.) 390. — zur Ausführung ders. kann die be-
waffnete Macht nur auf Requisttion der Civilbehörden
und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen
verwendet werden. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Arl.
34.) 379. — einzelne bestehende Gesetze und Verord-
nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu-
widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sle durch ein Gesetz
abgeändert werden. (ebend. Art. 108.) 390. — vor
dem Geseß sind alle Preußen gleich. (ebend. Art. 4.) 375.
Gestütwesen, unter der Leitung des Ober-Stallmeistere
stehend, die dabei dem Ministerium des Innern gebüh-
rende Konkurrenz geht auf das neu gebildete Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über. (A.
E. v. 17. April 48. I. 2.) 109. — die Leitung desselben
wird von dem Obermarstallamte getrennt, und dem
neu errichteten Ministerium für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten Übertragen. (A. E. v. 11. Aug. 48.) 228.
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