Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Sachregister. 1848. 
Hochverrath, für solchen ist ein gewaltsamer Angriff 
zu halten, welcher auf die deutsche Reichsversammlung 
in der Abslcht gerichtet ist, dieselbe auseinander zu trei- 
ben, oder Mitglieder aus ihr zu entsernen, oder die Ver- 
sammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlus- 
ses zu zwingen. (Reichsgesetz v. 10. Oktbr. 48. Art. 1. 
u. A. Publik.-Patent v. 17. Oktbr. 48.) 311. — Be- 
strafung desselben mit Gefängniß und nach Verhältniß 
der Umstände mit Zuchthausstrase bis zu zwanzig Jah- 
ren. (ebend. Art. 1.) 311. 
Hobegeiß, Ort, stehe Chausseebau Nr. 18. 
Hobeitsrechte, gewissen Grundstücken zustehend, deren 
Aufhebung ohne Entschädigung gegen Wegfall der Lasten 
umb Leistungen, welche den bisher Berechtigten oblagen. 
(Verf. Urk. v. 6ö. Dezbr. 48. Art. 40.) 380. 
Ort, slehe Chausseebau Nr. 26. 
siehe Chausseebau Nr. 16. 
Ort, stehe Chausseebau Nr. 22. 
Kreisstände, siehe Chausseebau Nr. 24. 
Ort, stehe Chausseebau Nr. 23. 
(Berg- und Salinenwesen), die daflir in 
dem Finanzministerium bestehende Abtheilung geht auf 
das neu gebildete Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten über. (A. E. v. 17. Apr. 48. Nr. 
I. 1.) 109. — Eschweiler Aktiengesellschaft für Bergbau 
und Hütten, slehe Eschweiler. 
J. 
Jagd, deren Ausübung teht jedem Grundbesützer auf sei- 
nem Grund und Boden zu, in jeder erlaubten Art, das 
Wild zu jagen und zu fangen. (G. v. 31. Oktbr. 48. 
5. 3.) 343. — Beschränkung ders. durch die allgemeinen 
umd die besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften, welche 
den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Schonung 
der Feldfrüchte bezwecken. (ebend. §. 4.) 344. — Auf- 
bebung der jagdpolizeilichen Vorschristen über die Schon-, 
Sez= und Hegezeit des Wildes. (ebend. S. B.) 344. 
— Anslibung der Jagd in den Festungswerken und deren 
Kapons, um Pulvermagazine und ähnliche Anstalten. 
(ehend. §. 6) 244. — Strafe für Ubertretung der des- 
falls getroffenen Anordnungen. (ebend. §. 5.) 344. — 
die A. K. O. v. 21. Janr. 1812. (Ges. Samml. Jahrg. 
1830. S. 70. u. 71.), die Jagdbenutzung bei den Fe- 
stungen betr., sowie die Verord. v. 17. Apr. 1830. (Ges. 
Samml. S. 65— 70.) über die Auslbung der Jagd in 
den am linken ARheinufer belegenen Landesthellen, werden 
aufgehoben. (ebend. §. 8.) 344. 
Jaadbezirke, (Jagddistrikte), gemeinschaftliche, benach- 
barten Grunbbesützenn bleibt überlassen, ihre Gumbstiücke 
   
  
   
  
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Jaadbezirke, (Jagddistrikte), (Forts.) 
zu einem ders. zu vereinigen und die Jagd durch öffent- 
liche Verpachtung oder durch einen angenommenen Jäger 
ausüben oder auch gänzlich ruhen zu lassen. (G. v. 31. 
Okt#r. 48. s. 3.) 343. — gemeinschaftliche, alle auf 
Grund der Verordnungen v. 7. März 43. wegen Theilung 
ders. eingeleiteten, noch nicht beendeten Regulsrungen in 
der Provinz Westphalen u. in den zum ständischen Ver- 
bande der Kur= u. Neumark Brandenburg u. des Mark- 
grafenthum Nieder-Lausitz, so wie zur Provinz Sachsen 
gehörigen Landestheilerk, werden sistir t. (G. v. 3. Aug. 
48.) 200. 
Jaadsfolge, dos Recht derselben ist aufgehoben. (G. v. 
31. Oktbr. 48. S. 4.) 344. 
Jagdfrevel, an den Landesgrenzen mit fremden Stag- 
ten, s. Forst- und Jagdfreorl. 
Jaadkontraventionen, Außhebdung aller über solche 
schwebenden Untersuchungen, mit Nisderschlagung der 
Kosten und der bereiks erkannten Strafen. (G. vom 
31. Oktbr. 48. §. 7.) 344. 
Jaadrecht, (Jagdgerechtigkeit) auf fremdem Grund und 
Boden, dessen Aufhebung ohne Entschädigung. (G. vom 
31. Oktbr. 48. §. 1.) 343. — eine Trennung delsselben 
vom Grund und Boden kann als dingliches Recht künf- 
tig nicht stattfinden. (ebend. §. 2.) 343. — die in Folge 
defselben bestehenden Pachtverträge sind aufgelsst; jedoch 
ist der Pachtzins des laufenden Jahres nach Verhältniß 
der Zeit der diesjährigen Jagdunzung zu berechnen. 
(ebend. S. 6.) 344. 
Injurien (Beleidigungen, Ehrenkränkungen), Abän- 
derungen in deren Bestrafung. (V. v. 18. Dez. 48. 
58. 2.— 4.) 423. 424. — auf den Standesunterschied, 
welcher dabei in den bestehenden Gesetzen gemacht wird, 
soll es ferner nicht ankommen. (ebend. s. 2.) 423. — 
einfache, deren Bestrasung nach dem Ermessen des Ge- 
richts mit Geldbuße bis zu 300 Rihlr. oder mit Ge- 
fängniß= oder Festungshaft bis zu sechs Monaten. (ebend. 
§. 2.) 423. — bei geringen Realinjurien kommt die 
Vorschrift des s. 628. Tit. 20. Th. II. des Allg. L. R. 
zur Anwendung. (ebend. §. 2.) 423. — alle Injurien, 
mit Ausnahme der gegen Beamte bei Ausübung 
ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe verübten 
Beleidiguugen und der schweren Realinjurien, können nur 
im Wege des Civilprozesses verfolgt werden. (ebend. 
§s. 3.) 423. — Rechtsmittel gegen die wegen solcher in 
letztern ergangenen Erkenntnisse. (ebend. §s. 3.) 424. — 
Entscheidung der Beschwerden über den Kostenpunkt. 
(ebend. §. 3) 424. — Aufhebung aller, der obigen Ver- 
ord. entgegenstehenden Borschriften. (ebend. §. 4.) 424. 
— gegen die verfassungsgebende deutsche Reichsversamm- 
lung, deren Mitglieder, Beamte oder Diener, sowie ge- 
gen
	        
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