Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, in soweit dasselbe zum Bahnkör= 
per der Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen 
Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, verdußern. Der Verkauf 
oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, 
zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zweck 
von Scaatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarennieder= 
lagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbekriebes und, ohne diesen zu ge- 
faͤhrden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen gehoͤrt nicht 
zu diesen untersagten Veraͤußerungen; auch bleibt der Gesellschaft freie Dis- 
position uͤber diejenigen ihr gehoͤrigen Grundstuͤcke vorbehalten, welche nach 
einem Attest des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe auf 
der Hauptbahn nicht nothwendig erforderlich sind. 
K. 7. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe= 
geschäft 1 machen, welches die, den nach diesem Mane zu emittirenden 4 Mil- 
lionen Thaler Prioritätsobligationen eingeräumten Rechte irgend beinträchtigte 
oder schmälerte. 
K. 8. 
Die Ausloosung der nach F. 3. jährlich zu amortisirenden Prioritäts= 
Obligationen geschieht durch die Direktion der Heslischan- in Erfurt im April, 
und zwar in einem, vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten bffentlichen 
Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen den Inhabern dieser 
Obligationen die Befugniß zusteht. Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus 
der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritaͤtsobligationen werden binnen 
vierzehn Tagen, nach Abhaltung des H. 8. gedachten Termins, offentlich be- 
kannt gemacht, und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem im H. 3. be- 
zeichneten Tage an nach dem Nominalwerth an die Vorzeiger derselben gegen 
Auslieferung der Obligationen durch die Hauptkasse zu Erfurt (und in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M.) 
Mit dem im F. . angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritätsobligationen auf. Die Kupons über die noch nicht 
faͤllig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts= 
Obligation gleichzeitig zu übergeben: geschieht dies nicht, so wird der Berrag 
dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapital gekürzt, um 
vorkommenden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelbsten Prioritätsobligationen nebst 
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt, und daß dies geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber CG. 5.) oder 
(Xr. 2931.) der
	        
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