Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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der Kuͤndigung (. 3.) außerhalb der planmaͤßigen Amortisation eingeloͤsten 
Prioritaͤtsobligationen hingegen, ist die Gesellschaft befugt wieder auszugeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritatsobligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtek, nicht recht- 
geilg, zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denenselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter An- 
gabe der Nummern der, nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Priori- 
tätsobligationen, von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritatsobligarionen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realistrung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. " 
g. 11. 
Die in diesem Plane g9. 2. 3. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen oͤffentlichen 
Bekanntmachungen erfolgen in den Blattern, welche das Gesellschafrsstatut §. 11. 
für solche Fälle bestimmt, nämlich in der Allgemeinen Preußischen Zeitung, dem 
Beiblatt zu Weimarischen Zeitung, der Gothaischen priviligirten Zeitung und 
der Leipziger Zeitung. Wenn eins dieser Blätter eingeht, hat die Direktion 
in den drei anderen das an dessen Stelle tretende ein= für allemal bekannt zu 
machen. Die Bekanntmachung in noch andern Blättern zu erlassen, behalr 
sich die Direktion nach Umständen vor. 
  
A. Prio-
	        
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