Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Volksschullehrer, welche ihre sittliche und technische 
Befähigung, den betreffenden Staatsbehörden gegenüber, 
zuvor nachgewiesen haben müssen, deren Wahl steht der 
Gemeinde zu. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 21.) 377. 
— benselben gewährleistet der Staat ein bestimmtes aus- 
kömmliches Gehalt. (ebend. Art. 23.) 378. 
Bolksversammlungen (Versammlungen), friedlich 
und ohne Waffen, in geschlossenen Räumen, deren Zu- 
lässigkeit ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß. (B. 
v. 6. Apr. 48. §. 4.) 87. — (Verf. Urk. v. ö. Dezbr. 
48. Art. 27.) 378. — unter freiem Himmel, von sol- 
chen ist der Ortspolizeibehörde 24 Stunden vorher An- 
zeige zu machen, welche dieselben zu verbieten hat, wenn 
ste solche für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- 
fährlich erachket. (V. v. 6. Apr. 48. S. 4.) 87. — (V. U. 
v. 5. Dezbr. 48. Art. 27.) 378. — auf das Heer finden die 
im Art. 27. der letztern enthaltenen Bestimmungen in so weit 
Auwendung, als die militairischen Dieziplinar-Vorschrif- 
ten nicht entgegenstehen. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 
32.) 379. — Suspension des Art. 27. für den Fall 
eines Krieges oder Aufruhrs. (ebend. Art. 110.) 390. f. 
— unter freiem Himmel, beren Haltung ist während der 
ganzen Dauer der deutschen Reichsversammlung, innerhalb 
einer Entfernung von fünf Meilen von dem Sitze der 
Versammlung, verboten. (Reichsgesetz v. 10. Oktbr. 48. 
Art. 3. u. A. Publik. Pat. v. 17. Oktbr. 48.) 311. — 
Strafen für Ubertretungen dieses Verbots. (ebend. 
Art. 3.) 311. 
VBolksvertreter, künftige, denselben soll jedenfalls 
die Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung 
des Staatshaushalts-Etats und das Steuerbewilligunge- 
recht zustehen. (V. v. 6. Apr. 48. s. 6.) 88. — deren 
Zusammenberufung behufs der nach der Verfassungsur- 
kunde einzuführenden Kammern. (Patent v. 5. Dezbr. 
48.) 392— 394. — (. serner Wahlen und Kam- 
mern. 
Vollziehende Gewalt, solche steht dem Könige allein 
zu. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 43.) 381. 
Vorflutbs-Angelegenheiten, deren obere Leitung 
geht vom Ministerium des Innern auf das neu gebildete 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten über. (A. E. v. 17. April 48. Nr. I. 2.) 109. — 
von dem letztern auf das eigends errichtete Ministerinm 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (A. E. v. 
25. Juni 48. Nr. 5.) 159. 
Vormünder, nd verpflichtet, ihren Pflegebefohlenen 
den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht 
ertheilen zu lassen. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 18.) 
377. 
Sachregister. 1848. 
Vormundschaft, deren Anordnung im Fall der Min- 
derjährigkeit des Königs. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. 
Art. 54.) 382. « 
Vorrechte,steheStaadesvokkechte.—siokalifche, 
bei Chausseebauten, s. Chausseebau. 
Vorschlagsrecht, bei Besetzung kirchlicher Stellen dem 
Staate zustehend, ist aufgehoben. (V. U. v. 5. Dezbr. 
48. Art. 15.) 377. 
Vornntersuchungen, wegen politischer und Preß- 
Vergehen, auch für solche gelten in der Rheinprovinz die 
für Zuchtpoligeisachen bestehenden Vorschriften der Straf- 
Prozeß-Ordnung. (V. v. 15. April 48. §S. 12.) 103. 
Vorzugsrecht, beim Konkurse und Prioritäts-Verfahren, 
s. beide letztere. 
W. 
Waaren, ausländische, welche vom 15. Septbr. bis zum 
31. Dezbr. 48. über die Grenzen des Zollvereins ein- 
gehen, oder während dieses Zeitraums im Zollverein zum 
Eingang verzollt werden, Erhebung eines Zuschlages zu 
den Eingangs-Abgaben von einigen derselben, außer den 
nach dem Zolltarif für die Jahre 1846—48. davon zu 
entrichtenden Zollsätzen. (Provis. V. v. 5. Sept. 48.) 
228—230. 
Wafsfen, Besugnisse der Börgerwehren zu deren Ge- 
brauch. (V. v. 19. April 48.) 111. — den Gemeinden 
vom Staate verabreicht, sollen jedenfalls bis zu dem 
Zeitpunkte, wo die neue Verfassung und die neue Kreis- 
und Gemeindeordnung in Kraft getreten sein wird, in 
deren Besitze bleiben. (G. v. 17. Oktbr. 48. s. 3.) 310. 
— Verhaftung der, strafbarer Handlungen verdächtigen 
Personen, wenn sle kurz nach der That im Bestz von 
Waffen betroffen werden. (G. v. 24. Septbr. 48. §. 2. 
257. 
Wagen, zu Dienstreisen der Staatsbeamten der ersten 
fünf Rangklassen, Kostenvergütung für deren Mitnahme 
auf Eisenbahnen behufs der Weiterreise, sowie für das 
Hin- und Zurückschaffen derselben. (A. E. v. 10. Juni 
48. 5. 1. Nr. 3.) 152. 
Wahlen, für die zur Vereinbarung der preußischen 
Staatsverfassung berufene Versammlung am 1. Mai 
48. stattsindend, Anwendung der in den bürgerlichen Ge- 
setzen für Sonn= und Festtage gegebenen Bestimmungen 
auf die Vornahme von Rechtsgeschäften und Amtshand- 
lungen der Behörden und einzelnen Beamten an jenem 
Tage. (A. E. v. 24. April 48.) 115. — nur burch 
eine neue Wahl können die Mitglieder der zur Verein- 
barung der preuß. Staatsversassung berufenen Versamm- 
lung
	        
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