60
Volksschullehrer, welche ihre sittliche und technische
Befähigung, den betreffenden Staatsbehörden gegenüber,
zuvor nachgewiesen haben müssen, deren Wahl steht der
Gemeinde zu. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 21.) 377.
— benselben gewährleistet der Staat ein bestimmtes aus-
kömmliches Gehalt. (ebend. Art. 23.) 378.
Bolksversammlungen (Versammlungen), friedlich
und ohne Waffen, in geschlossenen Räumen, deren Zu-
lässigkeit ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß. (B.
v. 6. Apr. 48. §. 4.) 87. — (Verf. Urk. v. ö. Dezbr.
48. Art. 27.) 378. — unter freiem Himmel, von sol-
chen ist der Ortspolizeibehörde 24 Stunden vorher An-
zeige zu machen, welche dieselben zu verbieten hat, wenn
ste solche für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
fährlich erachket. (V. v. 6. Apr. 48. S. 4.) 87. — (V. U.
v. 5. Dezbr. 48. Art. 27.) 378. — auf das Heer finden die
im Art. 27. der letztern enthaltenen Bestimmungen in so weit
Auwendung, als die militairischen Dieziplinar-Vorschrif-
ten nicht entgegenstehen. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art.
32.) 379. — Suspension des Art. 27. für den Fall
eines Krieges oder Aufruhrs. (ebend. Art. 110.) 390. f.
— unter freiem Himmel, beren Haltung ist während der
ganzen Dauer der deutschen Reichsversammlung, innerhalb
einer Entfernung von fünf Meilen von dem Sitze der
Versammlung, verboten. (Reichsgesetz v. 10. Oktbr. 48.
Art. 3. u. A. Publik. Pat. v. 17. Oktbr. 48.) 311. —
Strafen für Ubertretungen dieses Verbots. (ebend.
Art. 3.) 311.
VBolksvertreter, künftige, denselben soll jedenfalls
die Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung
des Staatshaushalts-Etats und das Steuerbewilligunge-
recht zustehen. (V. v. 6. Apr. 48. s. 6.) 88. — deren
Zusammenberufung behufs der nach der Verfassungsur-
kunde einzuführenden Kammern. (Patent v. 5. Dezbr.
48.) 392— 394. — (. serner Wahlen und Kam-
mern.
Vollziehende Gewalt, solche steht dem Könige allein
zu. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48. Art. 43.) 381.
Vorflutbs-Angelegenheiten, deren obere Leitung
geht vom Ministerium des Innern auf das neu gebildete
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei-
ten über. (A. E. v. 17. April 48. Nr. I. 2.) 109. —
von dem letztern auf das eigends errichtete Ministerinm
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (A. E. v.
25. Juni 48. Nr. 5.) 159.
Vormünder, nd verpflichtet, ihren Pflegebefohlenen
den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht
ertheilen zu lassen. (V. U. v. 5. Dezbr. 48. Art. 18.)
377.
Sachregister. 1848.
Vormundschaft, deren Anordnung im Fall der Min-
derjährigkeit des Königs. (Verf. Urk. v. 5. Dezbr. 48.
Art. 54.) 382. «
Vorrechte,steheStaadesvokkechte.—siokalifche,
bei Chausseebauten, s. Chausseebau.
Vorschlagsrecht, bei Besetzung kirchlicher Stellen dem
Staate zustehend, ist aufgehoben. (V. U. v. 5. Dezbr.
48. Art. 15.) 377.
Vornntersuchungen, wegen politischer und Preß-
Vergehen, auch für solche gelten in der Rheinprovinz die
für Zuchtpoligeisachen bestehenden Vorschriften der Straf-
Prozeß-Ordnung. (V. v. 15. April 48. §S. 12.) 103.
Vorzugsrecht, beim Konkurse und Prioritäts-Verfahren,
s. beide letztere.
W.
Waaren, ausländische, welche vom 15. Septbr. bis zum
31. Dezbr. 48. über die Grenzen des Zollvereins ein-
gehen, oder während dieses Zeitraums im Zollverein zum
Eingang verzollt werden, Erhebung eines Zuschlages zu
den Eingangs-Abgaben von einigen derselben, außer den
nach dem Zolltarif für die Jahre 1846—48. davon zu
entrichtenden Zollsätzen. (Provis. V. v. 5. Sept. 48.)
228—230.
Wafsfen, Besugnisse der Börgerwehren zu deren Ge-
brauch. (V. v. 19. April 48.) 111. — den Gemeinden
vom Staate verabreicht, sollen jedenfalls bis zu dem
Zeitpunkte, wo die neue Verfassung und die neue Kreis-
und Gemeindeordnung in Kraft getreten sein wird, in
deren Besitze bleiben. (G. v. 17. Oktbr. 48. s. 3.) 310.
— Verhaftung der, strafbarer Handlungen verdächtigen
Personen, wenn sle kurz nach der That im Bestz von
Waffen betroffen werden. (G. v. 24. Septbr. 48. §. 2.
257.
Wagen, zu Dienstreisen der Staatsbeamten der ersten
fünf Rangklassen, Kostenvergütung für deren Mitnahme
auf Eisenbahnen behufs der Weiterreise, sowie für das
Hin- und Zurückschaffen derselben. (A. E. v. 10. Juni
48. 5. 1. Nr. 3.) 152.
Wahlen, für die zur Vereinbarung der preußischen
Staatsverfassung berufene Versammlung am 1. Mai
48. stattsindend, Anwendung der in den bürgerlichen Ge-
setzen für Sonn= und Festtage gegebenen Bestimmungen
auf die Vornahme von Rechtsgeschäften und Amtshand-
lungen der Behörden und einzelnen Beamten an jenem
Tage. (A. E. v. 24. April 48.) 115. — nur burch
eine neue Wahl können die Mitglieder der zur Verein-
barung der preuß. Staatsversassung berufenen Versamm-
lung