C. die Einnahmen aus dem Erbrechte der Landarmen-Anstalten G. 6.);
D. die Landarmen-Beiträge G. 7.).
F. 4.
Das an die Landarmen= und Korrektionsanstalten bei Einbringung der 4. Die einge-
Landarmen und Korrigenden mit abgelieferte baare Vennögen derselben wird,
soweit ihr Arbeitsverdienst die Transport-, Dekenrions-, Verpflegungs= und Be= Landarmen
kleidungskosten derselben nicht zu decken vermag, zur Tilgung dieser Kosten mit N—n-
verwendet und nur der Rest bei der dereinstigen Enklassung ihnen zurück-
gezahlt.
g. 5.
Ein Jeder, welcher in den Landarmen- und Korrektionsanstalten des B. Die Arbtits-
Verbandes seine Verpflegung findet, beziehungsweise Behufs Abbüßung der e e
gegen ihn erkannten Strafe oder zur Korrektion in denselben detinirt wird, isi und Konigen-
nach seinen Kraften zur Arbeit verpflichtet und muß den Verdienst derselben, den.
Behufs Deckung der Kosten seiner Verpflegung und Detention, der Anstalt
überlassen.
Die Anstaltsbehörden haben jedoch dafür Sorge zu tragen, daß den de-
tinirten Pfleglingen und Korrigenden zugleich die Möglichkeit zur Erwerbung
eines Ueberverdienstes verschafft werde, welcher, soweit er während der Deten-
lionszeit zur Beschaffung erlaubter Genüsse von den Verwaltungsbehörden nicht
für sie verwendet worden, zu einem ihre künftige selbstständige Subsistenz er-
leichternden Fonds allmslig angesammelt und bei ihrer Entlassung aus der An-
stalt ihnen ausgehändigt wird, bis dahin aber ihrer Disposition entzogen und
derjenigen der Anstaltsbehörde unterworfen bleibt. Die Bestimmung der Ar-
beitsgattungen bleibt der Verwaltungsbehörde lediglich überlassen.
g. 6.
Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmenansialten C. Erbrecht der
zu Verpflegung aufgenommenen und in denselben verstorbenen Landarmen steht andemen-
em Landarmen-Verbande ein Erbrecht zu, über dessen Ausdehnung und Be= lions - An-
schränkungen die allgemeinen Vorschriften in den S. 50. seq. Tit. 19. Th. II. stalten
des Allgemeinen Landrechts lediglich maaßgebend sind.
Auf den Nachlaß der in die Korrektionsanstalten zur Strafe oder Kor-
rektion eingelieferten und in denselben verstorbenen Landstreicher, Bettler und
Arbeitsscheuen steht dagegen dem Landarmen-Verbande ein Erbrecht nicht fer-
ner zu. Die Korrektionsanstalten desselben sind jedoch berechtigt, auf Abschlag
ihrer nach Abrechnung des Arbeitsverdienstes nicht gedeckten Kosten für einen
zur Strafe oder Korrektion eingelieferten und im Pause. verstorbenen Land-
streicher, Bettler oder Arbeitsscheuen den erworbenen Ueberverdienst desselben
und seine mitgebrachten baaren Gelder und sonstigen, von den Anstaltsbeamten
gewissenhaft zu taxirenden Effekten, ohne Verpsichung zu einer Einlassung auf
ie gerichtliche Nachlaßregulirung, eigenthümlich zurückzubehalten, und nur den
nach erfolgter Deckung jener Kosten verbleibenden Ueberrest an die den Nach
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