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laß regulirende Behoͤrde, oder die legitimirten Erben abzuliefern, denen auf Ver-
langen deshalb der erforderliche Nachweis gegeben werden soll.
g. 7.
D. Landarmen- Soweit die in den vorhergehenden 9. 4— 6. gedachten Einnahmen
beiräge. nicht hinreichen, die Verwaltung des Landarmen= und Korrigendenwesens zu
erhalten, sind die Kosten derselben von den assoziirten Landestheilen durch jaͤhr-
liche Beitraͤge nach Maaßgabe des jederzeit zälzigen, von Uns bestätigten Ta-
rifs und der damit verhffemlichten Grundsätze über die Art der Aufbringung
und Abführung der Beiträge zu beschaffen.
Vorldusig sollen in dieser Beziehung die bisherigen Sätze forterhoben
werden.
g. 8.
Die Zuschuͤsse, welche die asezirten Staͤdte als Sublevation bei Auf-
bringung der Landarmen-Beiträge früher aus der Kurmärkischen Städtekasse,
und seit deren Aufhebung aus Staatsfonds jährlich bezogen haben, wollen
Wir denselben auch ferner in dem jetzigen Betrage aus letzkern zahlen lassen.
g. 9.
Um den rechmzeitigen Eingang der Landarmen-Beiträge zu sichern, sollen
die Landräthe dieselben durch eben die exekutivischen Mittel beizutreiben befugt
sein, die ihnen zur Beitreibung der direkten Staatssteuern heamnen sind, und
eben so sollen die Magisträte in den Stadten die Restanten zur Entrichtung
ihrer Beiträge durch Exekution anzuhalten Macht haben.
K 10.
k. Jummniic- Um dem Landarmen-Inslitute der Kurmark alle Kosten zu ersparen,
uun der Lan welche nicht die Verwaltung der Landarmen-Anstalten selbst und des Land-
Kon#eltiens= armenwesens nothwendig macht, wollen Wir die demselben durch das Regle-
anstalten. ment vom 16. Juni 1791. bewilligte Befreiung von Postporto und von Spor-
teln und Stempeln in Prozessen und sonstigen Rechesangelegenheiten auch fer-
ner zusichern.
Die Postfreiheit bestimmen Wir in dem Maaße, daß dieselbe der Land-
armen-Direktion, den Landarmen= und Irrenanstalten und den dabei konkurri-
renden Behörden sowohl bei der rein amtlichen Korrespondenz zwischen den ge-
dachten Landarmen-Anstalten und anderen öffentlichen Behörden, als bei Geld-
versendungen an Landarmen-Geldbeiträgen, Zuschüssen zur Landarmen-Verpfle-
gung aus Staatsfonds, Erstattung von Auslagen an andere Behörden, oder
Uebersendung von Unterstützungsgeldern an Behörden oder Privatpersonen, im-
gleichen bei Versendungen von Akten oder Rechnungen in allen die Ausübung
dieses Reglements betreffenden Fällen zukommen sos doch müssen alle Briefe
oder Pakete mit einem offentlichen Siegel versiegelt und mit der Aufschrift:
„Kurmärkische Landarmen-Sache“, versehen sein. Powopflichtig bleiben dage-
gen die Sendungen, welche das Privatinteresse der in die Landarmen-Anstalten
aufgenommenen Individuen oder der betheiligten einzelnen Kommunen betreffen,
um-