Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 47 — 
sondern der dem Hause uͤberwiesene Arme wird auf seiner Reise dorthin sich 
Feeon überlassen, der ihm mitzugebende Paß jedoch auf die nächste Reiseroute 
eschraͤnkt. 
Sollten aber koͤrperliche Schwaͤche oder andere Ruͤcksichten die Reise 
u Fuß, auch in kurzen Tagereisen nicht gestatten, so wird er durch eine Fuhre 
in das Haus befoͤrdert, fuͤr welche jedoch ein Zweigespann nur in dem Falle 
zu gestatten ist, daß nach der pflichtmäßigen Bescheinigung der Ortspolizei- 
Behörde eine einspännige Fuhre nicht zu erlangen sein sollte. 
K. 31. 
Die Reise= und Zehrungskosien sind von der Gemeinde oder Gutzherr-= 
schaft, welche die Absendung bewirki, vorzuschießen, von der Landarmen-Direk- 
tion aber zu vergüten, sofern nicht der Ueberwiesene ein auf den Grund der 
. 14. und 16. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. übernommener Orts- 
armer sein sollre; in welchem Falle jene Kosten von dem betreffenden Orts- 
Armen-Verbande zu tragen sind. 
K. 32. 
Soweit die besiehenden Landarmen-Häuser der Kurmark die gemeinschaft- 
liche Bestimmung für die Verpflegung der Landarmen und für die Unterbrin- 
ung der Korrigenden noch haben oder künftig erhalten sollten, müssen die 
dume, welche in denselben beiden, von einander wesentlich verschicdenen Gat- 
tungen von Detinirten angewiesen sind, streng von einander gesondert sein. 
Auch müssen die Armen eine sie von den Korrigenden unterscheidende 
Kleidung erhalten. Dagegen sind dieselben an eine strenge Beachtung der Haus- 
Ordnung ebenfalls gebunden, und die ihnen nach ihren Kräften anzuweisenden 
Arbeiten zu verrichten verpflichtet. 
g. 33. 
Die der Fürsorge des Landarmen-Verbandes anheimfallenden Kinder 
werden in eine Provinzial-Schul= und Erziehungs-Anstalt, welche sich dermalen 
zu Straußberg, abgesondert von dem dortigen Landarmen= und Korrektions- 
Hause, und nur unker gemeinschaftlicher Verwaltung mit demselben befindet, 
untergebracht. 
Auch sollen, soweit es Raum und Mittel gestatten, verwahrlosie Kinder, 
für welche zwar nicht von dem Landamnen-Verbande, sondern von einer asso- 
ürten Gemeinde oder Gutsherrschaft, die Fürsorge auszunben sein würde, für 
beren angemessene Erziehung aber die entsprechenden Einrichtungen in den Hei- 
mathsorten entweder überhaupt fehlen, oder doch mit einem unverhältnißmä- 
Higen Kostenaufwande zu beschaffen sein würden, in diese Anstalt gegen einen 
mäßigen Berwflegungssat, ferner aufgenommen werden. 
Auf der anderen Seite sieht es der Landarmen-Oirektion frei, die Kinder 
solcher der Landarmen-Pflege des Verbandes anheimgefallener Eltern, welche 
außerhalb der Landarmen-Haäuser durch Unterstützungen aus den Landarmen- 
Fonds derpflegt werden, an den ihren Eltern angewiesenen Aufenthaltsoͤrtern 
ebenfalls zu belassen, und Behufs ihrer Erziehung der Elementarschulen in 
(N.. 282) 8“ die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.