Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Auch ist die Regierung berechtigt, in Ansehung der Deiche dieser Art 
diejenigen Maaßregeln vorzuschreiben, welche erforderlich sind, um deren Er- 
haltung in ihrem bisherigen Umfange und Zustande zu sichern. 
5. 
Die Regierung ist ermächtigt, Diejenigen, welche den Deich zu erhalten, 
oder wiederherzustellen verpflichtet sind, hierzu durch Exekution anzuhalten. 
K 6. 
Ist es ungewiß oder streitig, wer zur Unterhaltung oder Wiederher-= 
siellung des Deichs verpflichtet sei, so kann die Regierung die Leistungen in- 
terimistisch von Demjenigen fordern, welcher den Deich seither unterhalten hat, 
eder wenn dieser unbekannt oder nicht leistungsfahig ist, von denjenigen Grund- 
besitzern, deren Grundstücke, nach dem Ermessen der Behörde, durch den Deich 
geschützt werden. Kann die Ermittelung dieser Grundbesitzer nicht so schnell 
geschehen, als die Oripglcheet des Falles es erfordert, so steht der Regierung 
frei, die sämmtlichen Grundbesitzer derjenigen Ortschaften, in deren Ortefeld- 
mark oder Gemeindebezirke der Deich belegen ist, zu den nöthigen Leistungen, 
nach Verhältniß ihres Grundbesitzes, anzuhalten, ohne Rücksicht darauf, ob 
diese Grundbesitzer zur Gemeinde gehören oder nicht. 
g. 7. 
Die Regierung setzt in einem solchen Falle C. 6.) durch ein Resolut 
fest, wer die Baulast interimistisch zu tragen hat, und wie die Beiträge zu 
vertheilen sind. , " 
Gegen ein solches Resolut ist der Rekurs an das Finanzministerium zu- 
laͤssig; derselbe muß jedoch innerhalb einer vierwoͤchentlichen, mit dem nächssen. 
Tage nach der Mittheilung des Resoluts beginnenden preklusivischen Frist bei 
der Regierung angemeldet und gerechtfertigt werden. Erfolgt innerhalb die- 
ser Frist nur die Anmeldung, so fsind die Verhandlungen ohne Wetteres zur 
Entscheidung über den Rekurs an das Ministerium einzusenden, und später an- 
gebrachte neue Thatsachen oder Ausführungen nicht zu berücksichtigen. 
Die Vollstreckung des Resolms wird durch die Einlegung des Rekurses 
nicht aufgehalten. 
K. 8. 
Den zur Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deichs interimistisch 
Herangezogenen bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Bei- 
näge oder des Werths ihrer Leistungen im Rechtswege gegen die eigentlich 
Verpflichteten geltend zu machen. 
g. 9. 
Die von der Regierung ausgeschriebenen Beiträge und Leistungen sind 
den öffentlichen Lasten gleich zu stellen, und haben in Kollisionsfällen vor den- 
selben den Vorzug. 
(## 2933.) 9° 9. 10.
	        
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