Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

leistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, isi durch die Gesetz-- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Düesberg. 
  
  
Schema. , 
Obligation 
des Greiffenberger Kreises. 
Liit 41 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Greiffenberger Krei- 
ses bekennt auf Grund des unter dem 26. März 1847. Allerhöchst bestätigten 
Kreistagsbeschlusses vom 20. November 1846. sich Namens des Kreises durch 
diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von 
— Thaler Pägich Kurant 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Greiffenberger 
Kreis kontrahirt worden. 
Die Bezahlung geschieht allmälig aus einem zu diesem Behuf gebildeten 
Tilgungsfonds von jährlich zwei Prozent des Kapitals. Die Folgeordnung 
der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Bis 
u dem Tage, wo solchergesialt das Kapical nach der in dem Amtsblatte der 
Rrgierung zu Stettin deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu ent- 
richten ist, wird es in halbj#hrlichen Terminen, von heute ab gerechnet, mit 
Vier Prozent in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. Die Ausbezahlung 
der Zinsen und des Kapitals erfolgt resp. gegen bloße Rückgabe der hiermit 
ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Greiffenberg, den 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Greiffenberger 
reise. 
Mit diesen Obligationen sind 10 JZinskupons 
von Nr. 1 —10 mit gleicher Unterschrift aus- 
gegeben, deren Rückgabe bei früherer Einls- 
sung des Kapitals mit der Schuldverschreibung 
erfolgt. 
Zins-
	        
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