Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Abwesende sind nicht berechtigt, Andere zur Stimmgebung zu bevollmaͤch- 
tigen oder Stimmzettel einzusenden. Jeder Stimmberechtigte hat die Befugniß, 
aus dem Wahlbezirke, welchem er angehört, einen Kandidaten in Worschlag zu 
ringen. 
Die Namen der Kandidaten werden usammengessell und die Zusam- 
menstellung wird zur Einsicht vorgelegt. Die Wahl erfolgt durch geheime 
Abstimmung mittelst Stimmzettel nach absolurer Stimmenmehrheit. Ergiebt die 
Wahl nicht für alle zu besetzende Stellen eine absolute Stimmenmehrheit, so 
werden für die Stellen, in Hinsicht deren es an dieser Stimmenmehrheit fehlt, 
diejenigen, welche die meisten Stimmen für sich haben, zur neuen Wahl ge- 
bracht, bis alle Stellen durch absolute Stimmenmehrheit besetzt sind. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Wahlprotokoll ist von dem Vor- 
sitzenden, den Stimmensammlern und dem Protokollführer zu unterzeichnen und 
hiernächst durch die Regierung dem Oberpräsidenten zur Prüfung und zur Ver- 
anlassung der öffentlichen Bekanntmachung vorzulegen. Ergiebt sich bei dieser 
Prüfung, daß ein Gewählter nicht die vorgeschriebene Qualifikation besitzt, oder 
daß bei der Wahl nicht vorschriftsmaͤßig verfahren worden, so verfuͤgt der 
Oberpraͤsident die Zusammenberufung der Waͤhler zu einer anderweitigen Wahl. 
K. 9. 
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammern und ihrer Stellver- 
treter wird auf drei Jahre bestimmt, doch soll der Wechsel derselben nicht mit 
einem Male, sondern nach und nach in gleichen Zeitabschnitten erfolgen, und 
zu dem Ende von den zuerst Erwählten ein Theil schon während der ersien 
drei Jahre ausscheiden. Wegen dieses Wechsels der Mitglieder und Stellver- 
treter hat der Finanzminisier für die einzelnen Handelskammern das Nähere 
zu bestimmen. 
8. 10. 
Wer sein Geschaͤft aufgiebt, oder seinen Wohnort, oder den Sitz seines Ausscheiden, 
Geschäfts aus dem Bezirke der Handelskammer, oder aus dem engeren Be- bausemg. 
zirke, in welchem er gewählt wurde, verlegt, hört auf, Mitglied der Handels- fen der Mit- 
glieder. 
kammer oder Stellvertreter zu sein. 
. 11. 
Die Entfernung eines Mitgliedes aus der Handelskammer soll statt- 
sinden: 
1) wenn dasselbe durch ein gerichtliches Erkenntniß die Ehrenrechte oder die 
kaufmännischen Rechte rechtskräftig verloren hat; 
2) wenn ihm durch einen Beschluß der Stadtverordneten oder der Gemeinde- 
vertreter das Bürgerrecht oder das Gemeinderecht entzogen worden ist; 
3) wenn dasselbe durch einen Beschluß der kaufmännischen Korporation von 
der Mitgliedschaft ausgeschlossen worden ist; 
4) wenn über sein Vermögen der Konkurs erdffnet ist. 
In diesen Fallen tritt die Enkfernung aus der Handelskammer ohne Weiteres 
ein. Der Vorsitzende hat auf die hu hiervon zukommende amtliche Anzeige 
dem Mitgliede die Theilnahme an den Geschäften vorlaufig zu untersagen und 
zum Behufe der erforderlichen weiteren Anordnung sofort an den Oberprä- 
sidenten zu berichten. 
(Nr. 2935.) §. 12.
	        
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