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und Wohnort desjenigen, der die Vervielfaͤltigung bewirkt hat, angegeben
werden.
Außerdem muß auf der Schrift oder dem Bildwerke, wenn sie, es sei
mit oder ohne Uebertragung des Verlagsrecht, durch den Buch-- oder Kunst-
handel verbreitet werden sollen, der Name und Wohnort der mit der Ver-
breitung beauftragten Handlung genannt sein.
1)
e
K. 4.
Für periodisch erscheinende Schriften gelten folgende Bestimmungen:
Wer fortan eine Zeitschrift in kürzeren oder monatlichen Fristen heraus-
geben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe:
a) in einem den Oberpräsidenten einzureichenden Prospektus die Gegen-
stände, mit welchen sich die Zeitschrift beschäftigen, die Zeitabschnitte,
in denen sie erscheinen soll, so wie den Titel bestimmt anzugeben,
un
b) eine Kaution zu besiellen, deren Höhe, wenn das Blatt sechsmal oder
ofter wochentlich erscheinen soll, wie folgt bestimmt wird:
für Städte, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820. „we-
gen Entrichtung der Gewerbesteuer“ (Gesetzsammlung Seite
147.) zur ersten Abtheilung gehören, auf 4000 Rchlr.;
für Stadte der zweiten Abtheilung auf 2000 Rchlr.;
für Städte der dritten Abtheilung auf 1000 Rchlr.;
für die 7 vierten Abtheilung gehörenden Ortschaften auf
500 Rlthlr.
Für ein Blatt, welches weniger als sechsmal wöchentlich erscheint, wird
die Kaution auf die Hälfte der oben gedachten Summen bestimmt.
Die Kaution ist bei der Regierungs-Hauptkasse und zwar in Preußi-
schen Staatsschuldscheinen, zum Nennwerthe zu hinterlegen.
Befreit von der Kautionsbestellung bleiben: die bei Erlaß dieses Ge-
setzes bestehenden periodischen Blätter, sowie diejenigen, welche ausschließ-
lich mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen, medizinischen,
musikalischen oder rein gewerblichen Gegenständen gewidmet sind.
Ausgeschlossen von dem Rechte zur Herausgabe periodischer Schriften
sind nur diejenigen, welche wegen eines von ebrloser Gesinnung zeugen-
den Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt sind.
3) Eine periodische Schrift, welche wider die Bestimmung unter 2., oder
4) Wird der Herausgeber oder der
ohne vorangegangene Erfüllung der unter 1. vorgeschriebenen Bedin-
gungen erscheint, ist von der Polizeibehörde zu unterdrücken.
Verleger eines bei Erlaß dieses Gesetzes
bereits bestehenden periodischen Blattes, welches in kürzeren als monat-
lichen Fristen erscheint, oder der Vertreter des Herausgebers wegen eines
vermirkelst des Blattes begangenen Verbrechens oder Vergehens rechts-
kräftig verurtheilt, so hat der Richter sogleich auf Bestellung einer Kau-
tion zu erkennen und diese nach den Vorschriften unter 1. b. abzumessen.
Bis zur Bestellung der vom Richrer erkannten Kaution darf das Blatt
nicht erscheinen.
5) Beim