Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9—
(Nr. 2937.) Allerhschste Kabinetsorder vom 24. Januar 1848., betreffend die Kompetenz
zur polizellichen Untersuchung und Bestrafung der, in den 9#. 176. bis
180. der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. bezeichne-
ten Vergehen.
Z. Beseitigung der Zweifel, welche nach Ihrem Berichte vom 11. d. M.
über die Kompetenz zur polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der in den
G## 176. bis 180. der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845.
bezeichneten Vergehen entstanden sind, bestimme Ich hierdurch, daß in den
Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung gilt, die polizeiliche
Untersuchung und Bestrafung der im F. 176. der Gewerbeordnung bezeichneten
Vergehen, 25 solche nicht eine Steuer-Defraudationsstrafe nach sich ziehen,
in erster Instanz den Orts-Polizeibehörden zustehen, dagegen die polizeiliche
Festsetzung der in den G. 177. bis 180. ebendaselbst angeordneten Strafen in
erster Instanz zur Kompetenz der Regierungen gehören soll.
In der Kompetenz der für Berlin durch das Gesetz vom 17. Juli 1846.
angeordneten Polizeirichter, wird durch die gegenwärtige Bestimmung nichts
ecndert.
9 Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 24. Januar 1848.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Düesberg.
Jehrgeng 48/8. (Nr. 7997—3938.) 12 (Nr. 2938.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1848.