Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 10 —
(Nr. 2941.) Provisorische Verordnung, die Aufhebung der Mahlsteuer und deren Ersatz durch
eine direkte Steuer betreffend. Vom 4. April 1848.
Wr. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. .
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die auf Grund des F. 1 des Gesetzes über die Einrichtung des Ab-
gabenwesens vom 30. Mai 1820. (Gesetzsammlung Seite 134.) und des Ge-
setzes wegen Entrichtung einer Mahl= und Schlachtsteuer von demselben Tage
(Gesetzsammlung Seite 143.) zur Hebung kommenden Mahlsteuer hört in den-
jenigen Städten, deren verfassungsmäßige Vertreter bei der vorgesetzten Regie-
rung darauf antragen werden, an dem von Unserem Finanzminister zu bestim-
menden Tage auf.
g. 2.
An Sctelle der Mahlsteuer tritt eine direkte Steuer, deren Form der
Wahl der betreffenden Kommune unter Genehmigung Unserer Minisier des
Innern und der Finanzen überlassen bleibt. Dieselbe ist in denjenigen Städ-
ten, wo direkte Kommunalsteuern bereits bestehen, als Zuschlag zu den letzreren,
wo dergleichen Steuern noch nicht bestehen, oder wo die Einrichtung der beste-
henden Steuern die Aufbringung der neuen Sleuer im Wege des Zuschlages
nicht oder nur zum Theil gestattet, nach Maaßgabe eines von der Kommunal=
Jabrgang 1848. (Nr. 2941.) 13 behörde
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1848.