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(Nr. 3099.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1848., wegen Auflösung der durch die
Order vom 27. Oktober 1820. zur Entscheidung von Ansprüchen an Pro-
vinzen, Kreise und Kommunen für Lieferungen und Leistungen aus den
Kriegsjahren 1806 —7. und 1812—15. in zweiter und letzter Instanz
niedergesetzten Immediatkommission.
A- Ihren Bericht vom 18. November d. J. genehmige Ich biermit die
Auflösung der, durch die Order vom 27. Oktober 1820. (Gesetzsammlung für
1821. S. 153.) zur Entscheidung von Ansprüchen an Provinzen, Kreise und
Kommunen für Lieferungen und Leistungen aus den Kriegsjahren 1806 —7.
und 1812—15. in zweiter und letzter Instanz niedergesetzten Immediatkommission,
und bestimme, dasz für vorgedachte, nach der Instruktion vom 9. Juli 1812.
(Gesetzsammlung S. 130.) zu behandelnde Ansprüche der ordentliche Rechts-
weg bei den kompetenten Gerichten in den sonst zulässigen Instanzen wieder
eintreten, jedoch in den von den Regierungen bereits in erster Instanz entschie-
denen Sachen das Geheime Obertribunal zur Entscheidung auf das eingelegte
oder einzulegende Rechtsmittel in zweiter und letzter Instanz an die Stelle der
Immediatkommission treten soll. Die Regierungen haben die schwebenden
Sachen, in denen noch keine Entscheidung erfolgt isi, zur weiteren Verhandlung
und Entscheidung an die kompetenten Gerichte abzugeben.
Potsdam, den 7. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Rintelen. Für den Finanzminister:
Kühne.
An die Staatsminister v. Manteuffel und Rintelen und an das Finanz-
ministerium.
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