— 101 —
vorgaͤngiger Vernehmung der betheiligten Innungen und des Gewerberathes
zu ertheilen ist.
II. Prüfungen der Handwerker.
g. 35.
Die Zulassung zu den nach §#. 23. 24. 20. abzulegenden Meisterpruͤ-
fungen ist fortan von folgenden Bedingungen abhängig:
1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
haben; aus besondern Gründen kann jedoch der Gewerberath die Prü-
fung eines Gesellen schon nach vollendetem einundzwanzigsten Lebens-
jahre gestatten.
2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling G. 44.) bei einem
selbsiständigen Gewerbetreibenden erlernt, und die Gesellenprüfung (F. 36.)
bestanden haben.
3) Seit der Entlassung aus dem Lehrlingsverhältnisse muß ein Zeitraum
von mindestens drei Jahren verlaufen sein; ausnahmsweise kann jedoch
der Gewerberath die Prüfung schon nach Ablauf eines Jahres gesiak-
ten, wenn der Geselle durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt
oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die zu dem beabsichtigten Gewerbe-
betriebe erforderlichen Kenntnisse und Ferligkeiten zu erwerben.
Wer den Erfordernissen zu 2. und 3. bei einer früheren Prüfung
genügt hat, kann die Prüfung für den Betrieb eines andern Gewerbes ohne
vorgängigen Nachweis einer für dies zweite Gewerbe bestandenen Lehrlings-
und Gesellenzeit ablegen.
Für Personen, welche bei Verkündigung der gegenwärtigen Verordnun
als Gesellen oder Gehülfen beschaftigt sind, genügt der Nachweis einer drei-
jährigen Beschäftigung in dem betreffenden Gewerbe.
g. 36.
Die Pruͤfung eines Lehrlings uͤber die einem Gesellen noͤthigen Kennt-
nisse und Fertigkeiten ist vor dem Ablaufe eines dreijaͤhrigen Zeitraums nach
der Aufnahme in die Lehre nicht zolässig. «
Ausnahmsweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrherrn, von dem
Gewerberathe schon nach Ablauf einer einjährigen Vrrlingezeit gestattet wer-
den, wenn der Lehrling das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, oder durch den
Besuch einer Gewerbeschule oder sonst Gelegenheit gefunden ha., die einem Ge-
sellen #bthigen Kenmnisse und Fertigkeiten in kürzerer als dreijähriger Frist zu
erwerben.
g. 37.
Die Meister= und Gesellenprüfungen (§9. 35. 36.) werden bei jeder In-
nung durch eine Kommission bewirkt, welche aus einem Mitgliede der Kom-
munalbehörde als Vorsitzendem, aus zwei von der Innung gewählten Meistern
und aus zwei von den Gesellen des Handwerks gewählten Gesellen besteht.
Johrgang 1849. (Nr. 3102.) 14 Jähr=