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schen Korporationen und der Gemeindevertreter) ein solches Gericht, nach Ein-
holung Unserer besondern Genehmigung, errichtet werden.
§. 2.
Das Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichen Vermittelung, oder
nöthigenfalls durch Erkenntuß die Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbe-
treibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen, ingleichem die Strei-
tigkeiren derjenigen, welche Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für den
Handel verarbeiten lassen (Fabrikinhaber, Faktoren, Ausgeber, Verleger), mit
den von ihnen beschäftigten Werkführern und Fabrikarbeitern, sowie ihren Fa-
briklehrlingen und Fabrikgehülfen, soweit der Streit auf den Antrikt oder die
Auflösung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen
während der Dauer desselben, oder auf solche Ansprüche sich beziehr, welche
aus dem Arbeits= oder Lehrverhällnisse herrühren. .
Als Fabrikarbeiter sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der
Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch diejenigen, welche außerhalb der
Betriebsstätte mit eigenen oder fremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwen-
dung von Zuthaten die ihnen von Fabrikinhabern, Fakkoren, Ausgebern oder
Verlegern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikare zur Herstellung von Waaren
für das Geschäft derselben gegen Bezahlung verarbeiten.
S. 3.
Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichtes sind alle im §. 2. bezeichnete
Personen unterworfen, welche:
a) innerhalb des Gerichksbezirks eine Betriebs= oder Werkflatt besitzen,
oder
b) innerhalb desselben Bezirks als Faktoren, Ausgeber oder Verleger ihr
Gewerbe ausuͤben, oder
c) fuͤr solche Betriebs- oder Werkstaͤtten oder für solche Faktoren, Ausgeber
oder Verleger arbeiten, anch wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks
wohnen.
K. 1.
Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind zu einem Theile aus der Klasse
der selbsiständigen Handwerker, der Fabrikinhaber, Faktoren, Ausgeber oder
Verleger (Arbeitgeber), und zum anderen Theile aus der Klasse der Gesellen,
Gehülfen, Werkführer und Fabrikarbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von
den im Gerichtsbezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen.
Ihre Zahl soll nach dem Umfange und nach den gewerblichen Verhält-
nissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehn oder siebzehn festgesetzt
werden.
Im ersten Falle soll das= Gewerbegericht bestehen: aus drei Mitgliedern
aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitgliedern aus der Klkasse der Ar-
beitnehmer; ç
im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber
und vier Michlirden aus der Klasse der Arbeimehmer;
(Nr. 3103.) im