Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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schen Korporationen und der Gemeindevertreter) ein solches Gericht, nach Ein- 
holung Unserer besondern Genehmigung, errichtet werden. 
§. 2. 
Das Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichen Vermittelung, oder 
nöthigenfalls durch Erkenntuß die Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbe- 
treibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen, ingleichem die Strei- 
tigkeiren derjenigen, welche Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für den 
Handel verarbeiten lassen (Fabrikinhaber, Faktoren, Ausgeber, Verleger), mit 
den von ihnen beschäftigten Werkführern und Fabrikarbeitern, sowie ihren Fa- 
briklehrlingen und Fabrikgehülfen, soweit der Streit auf den Antrikt oder die 
Auflösung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen 
während der Dauer desselben, oder auf solche Ansprüche sich beziehr, welche 
aus dem Arbeits= oder Lehrverhällnisse herrühren. . 
Als Fabrikarbeiter sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der 
Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch diejenigen, welche außerhalb der 
Betriebsstätte mit eigenen oder fremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwen- 
dung von Zuthaten die ihnen von Fabrikinhabern, Fakkoren, Ausgebern oder 
Verlegern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikare zur Herstellung von Waaren 
für das Geschäft derselben gegen Bezahlung verarbeiten. 
S. 3. 
Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichtes sind alle im §. 2. bezeichnete 
Personen unterworfen, welche: 
a) innerhalb des Gerichksbezirks eine Betriebs= oder Werkflatt besitzen, 
oder 
b) innerhalb desselben Bezirks als Faktoren, Ausgeber oder Verleger ihr 
Gewerbe ausuͤben, oder 
c) fuͤr solche Betriebs- oder Werkstaͤtten oder für solche Faktoren, Ausgeber 
oder Verleger arbeiten, anch wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks 
wohnen. 
K. 1. 
Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind zu einem Theile aus der Klasse 
der selbsiständigen Handwerker, der Fabrikinhaber, Faktoren, Ausgeber oder 
Verleger (Arbeitgeber), und zum anderen Theile aus der Klasse der Gesellen, 
Gehülfen, Werkführer und Fabrikarbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von 
den im Gerichtsbezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen. 
Ihre Zahl soll nach dem Umfange und nach den gewerblichen Verhält- 
nissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehn oder siebzehn festgesetzt 
werden. 
Im ersten Falle soll das= Gewerbegericht bestehen: aus drei Mitgliedern 
aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitgliedern aus der Klkasse der Ar- 
beitnehmer; ç 
im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber 
und vier Michlirden aus der Klasse der Arbeimehmer; 
(Nr. 3103.) im
	        
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