Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 116 — 
Der Gerichtsschreiber verzeichnet die bei dem Vergleichsausschusse vor- 
kommenden Geschäfte mit kurzer Angabe der Streitgegensiände in einem Pro- 
tokollbuche. Das jedesmalige Protokoll wird nach dem Schlusse der Verhand- 
lungen von den beiden Mitgliedern des Ausschusses und von dem Gerichts- 
schreiber vollzogen. – 16 
. 19. 
Erscheint der vor den Vergleichsausschuß geladene Verklagte nicht zur 
festgesetzten Stunde, so wird sein Ausbleiben in dem Protokollbuche bemerkt und 
auf den Antrag des Klaͤgers eine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen. 
4 Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zurückgenommen 
erachtet. 
S. 20. 
Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nach ihrer Bernehmung 
Vorschlage zur gütlichen Beilegung des Streikts zu machen. Es bleibt ihm 
überlassen, nach Maaßgabe der zur Stelle gebrachten Beweismittel zu seiner 
Information Beweis zu erheben; er ist jedoch nicht befugk, Zeugen oder Sach- 
verständige eidlich zu vernehmen oder Eide aufzuerlegen. 
g. 21. 
Kommt uͤber den ganzen Streitgegenstand oder auch nur uͤber einen Theil 
desselben ein Vergleich zu Stande, so wird derselbe in dem Protokollbuche nie- 
dergeschrieben. Die Parteien haben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten 
auf Verlangen Ausfertigung der Verhandlung. 
Auf Prund eines vor dem Vergleichsausschusse abgeschlossenen Vergleichs 
kann die Vollsireckung der Exekution erfolgen. 
S. 22. 
Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wird der fruchtlose Aus- 
fall der Verleicheverhandlungen im Protokollbuche verzeichnet und, auf den 
Antrag des Klägers, die Sache sofort an das Gewerbegericht verwiesen. 
Es können in diesem Falle die Parteien unter der im §F. 27. Nr. 1. 
und F. 28. Nr. Z. enthaltenen Verwarnung zur Verhandlung der Sache vor 
dem Gewerbegericht mündlich bestellt werden, ohne daß es einer schriftlichen 
Vorladung bedarf. 
* 
Erscheinen beide Theile ohne vorangegangene Vorladung vor dem Aus- 
schusse, damit dieser ihren Streit vermirtele, so wird über den Gegensiand des- 
selben und über den Amrag ein Vermerk im Protokollbuche gemacht und im 
Uebrigen nach den W#. 20. 21. 22. verfahren. 
g. 24. 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Vergleichsausschusse fallen, wenn 
uͤber den Anspruch des Klaͤgers ein Vergleich zu Stande kommt, welcher den 
Kostenpunkt nicht erledigt, jedem von beiden Theilen zur Hälfte zur bag. 
. ommt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.