— 139 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Sctaaten.
Nr. 11.—
(Nr. 3110.) Miwvilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über
eine Anleihc der Stadt Neuß von 80,000 Rthlr. Vom 14. März 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc.###c#
Nachdem der Gemeinderath von Neuß darauf angetragen hat, ihm
Behufs Regulirung des städrischen Schuldenwesens zur Aufnahme eines Dar-
lehns von Achtziglausend Thalern Kurant gegen Ausstellung auf den Inha-
ber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen Unsere landesherr-
liche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadt-
gemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so
ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden
Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be-
dingungen:
. 1.
Es werden ausgegeben:
a) 384 Obligationen, jede zu 25 Rihlr., ausmachend überhaupt 9,6000 Rlthlr.
b) 384 Obligationen, jede zu 100 Rthlr., ausmachend zusammen 38,400
c) 64 Obligationen, jede zu 500 Rcthlr., betragend überhaupt 32,000 =
In Summa 80,000 Rehlr.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst, und die
Zinsen jedes Jas- postnumerando ausgezahlt. Zur allmäligen Tilgung der
Schuld werden jährlich 2500 Rithlr. des Kapitalbetrages der emittirten Obli-
gationen verwendet.
Diese Verwendung geschieht in der Weise, daß jährlich 12 Obligationen
à 25 Rthlr., 12 Obligationen à 100 Rehlr. und 2 Obligationen à 500 Rchlr.
eingelöst werden, so daß in zwei und dreißig Jahren die sämmtlichen Obliga-
tionen eingelöst sind. Der Stadtgemeinde bleibt Irboch vorbehalten, den Til-
Jahrgang 1849. (Nr. 3110.) 1 gungs-
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1849.