Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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den, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligation gegen Auslieferung 
derselben und der dazu gehörigen nicht falligen Zunskupons. Werden die Ku- 
pons nicht mit abgellefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapi- 
talbetrage der Prioritätsobligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons 
verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritätsobligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich beranun gemacht 
ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Priorikaksobligationen werden 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars 
verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (C. 5.) oder 
in Folge einer Kündigung (F. .) außerhalb der planmäßigen Amortisation einge- 
lösten Priortütsobligetichen hingegen ist de Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
Diejenigen Prioritaͤtsobligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind 
und der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet nicht recht- 
zeitis zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
er Direktion der Köln-Mindener Eisenbabgesellschaft alllährlich einmal öffent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus demselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
abe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligationen von der 
Birertoon. öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realistrung derselben aus Dilligkeitsrücksichten zu beschließen. 
Die in 98. 3. 6. 7. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekann#machun- 
gen erfolgen durch den Preußischen Staaksanzeiger, die Kölnische, die Aache#ne## 
und die Dügsedorer Zeitung. 
Im Falle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blaͤtter be- 
stimme die Direktion dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachun- 
gen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und unter Unferm Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung von Seiten des Staats zu 
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
4 Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1849. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
 
	        
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