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den, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligation gegen Auslieferung
derselben und der dazu gehörigen nicht falligen Zunskupons. Werden die Ku-
pons nicht mit abgellefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapi-
talbetrage der Prioritätsobligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons
verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Prioritätsobligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich beranun gemacht
ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Priorikaksobligationen werden
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars
verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (C. 5.) oder
in Folge einer Kündigung (F. .) außerhalb der planmäßigen Amortisation einge-
lösten Priortütsobligetichen hingegen ist de Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
Diejenigen Prioritaͤtsobligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind
und der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet nicht recht-
zeitis zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
er Direktion der Köln-Mindener Eisenbabgesellschaft alllährlich einmal öffent-
lich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres-
frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus demselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An-
abe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligationen von der
Birertoon. öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver-
pflichtung mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder
theilweise Realistrung derselben aus Dilligkeitsrücksichten zu beschließen.
Die in 98. 3. 6. 7. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekann#machun-
gen erfolgen durch den Preußischen Staaksanzeiger, die Kölnische, die Aache#ne##
und die Dügsedorer Zeitung.
Im Falle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blaͤtter be-
stimme die Direktion dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachun-
gen mit verbindlicher Kraft erfolgen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile-
gium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und unter Unferm Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung von Seiten des Staats zu
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
4 Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Gegeben Berlin, den 30. März 1849.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.