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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤöniglichen Preußischen Staaten.
NNr. 14.
(Nr. 3117.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Marz 1840., betreffend das der Gemeinde Anholt
bewilligte Recht zur Erhebung des Chausscegeldes auf der Chaussee von
Anholt bis zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Gendringen 2c.
N Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Anholt zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Gen-
dringen durch die Gemeinde Anholt genehmigt sate, will Ich der Gemeinde
Anholt das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für
die Staats-Chausseen geltenden Chausseegeld -Tarif verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Febrnar 1840. angehängten Besihmmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 9. Maͤrz 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An die Staatsminister v. d. Heydt und v. Rabe.
(Nr. 3118.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1849., betreffend das den Kreisständen des
Jöüterbogk-Luckenwalder Kreises bewilligte Recht zur Erhebung eines Wege-
geldes auf der Jüterbogk-Luckenwalder Strase.
A. den Bericht vom 30. Dezember v. J. will Ich den Kreissiänden des
Jüterbogk-Luckenwalder Kreises das Recht zur Erhebung eines Wegegeldes auf
der Jüterbogk-Luckenwalder Straße nach dem Chausseegeldtarife vom 29. Fe-
bruar 1840. verleihen; auch sollen die diesem Tarife angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chaussec-Polizeivergehen auf die oben gedachte Straße Anwen-
ung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 9. März 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe.
An die Staatsminister v. Manteuffel, v. d. Heydt und v. Rabe.
Jahrgang 1819. (Nr. 3117—3120.) 25 (Nr. 3119.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1849.