Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3119.) Allerhöchster Erlatz vom 9. März 1849., betreffend die Verleihung der siskali- 
schen Vorrechte, sowie der Chausseegelderhebung an die Gemeinden Wen- 
gern und Bommern Behufs Erbauung und Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Bommern nach Wetter. 
N die Gemeinden Wengern und Bommern im Kreise Hagen den Bau 
einer Gemeinde-Chaussee von Bommern nach Wetter beschlossen haben, be- 
stimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungsmaterialien nach Maaßgabe der für die Staatschausseen gel- 
tenden Bestimmungen auf die oben gedachte Chaussee Anwendung finden soll. 
Zugleich will Ich den beiden genannten Gemeinden das Recht zur Erhebung des 
Chaussetgeldes nach dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840. verleihen; 
auch sollen die diesem Tarife angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
Polizeivergehen auf die Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlortenburg, den 9. März 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydk. v. Rabe. 
An die Staatsminister v. d. Heydt und v. Rabe. 
  
(FTr. 3120.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1840., betrefsend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau einer Gemeindechaussee von 
Altenberge über Laer und Horstmar nach Schöppingen. 
J. Folge des Berichts vom 8. Januar d. J., betreffend den Bau einer 
Gemeindechaussee von Altenberge über Laer und Horstmar nach Schöppingen, 
bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungsmaterialien nach Maaßgabe der für die Staatschaussce'n gel- 
tenden Vorschriften, auf die oben gedachte Straße Anwendung finden soll. 
Zugleich will Ich den betreffenden Gemeinden das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1810. verleihen; 
auch sollen die diesem Tarife angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichnete Chaussee Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur bffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 9. März 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
An die Staatsminister v. d. Heydt und v. Rabe. 
  
(Xr. 3121.)
	        
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