Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. S121.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Koͤlner Stadtobli- 
gationen zum Betrage von Einer Million Thalern. Vom 1. Mai 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Knig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der kommissarische Oberbürgermeister und der Gemeinderath der 
Stadt Köln darauf angetragen haben, zu verschiedenen, für Rechnung der Stadt 
auszuführenden öffentlichen Arbeiten und anderen außerordentlichen Ausgaben, 
insbesondere zur Abbürdung der auf Grund Unseres Privilegimms vom 31. Mai 
1848. (Gesetzsammlung S. 203.) aufgenommenen slädtischen Anleihe von 200,000 
Rlhlr., eine Anleihe mittelst auf den Inhaber lautender, mit Fünf vom Hun- 
dert jährlich zu verzinsender Stadtobligationen aufnehmen zu dürfen, ertheilen 
Wir zu diesem Zwecke unter Aufhebung des von Uns unter dem 4. Dezember 
1848. (Gesetzsammlung S. 445.) der Stadt Köln verliehenen Privilegiums 
in Gemäßheit des 9. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, 
wr Ausstellung von auf den Inhaber lautenden Kölner Stadtobligationen zum 
Betrage von Einer Million Thalern, und zwar in Scheinen zu 50 Rtblr. oder 
zu einem durch 50 theilbaren Betrage, welche nach dem anliegenden Schema 
auszusiellen, mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und von Seiten der 
Stadt Köln nach sechs Jahren kündbar sind, und zu deren Tilgung vom 1. Ja- 
nuar 1851. ab jährlich ein halb Prozent nebst den Zinsen der getilgten Obli- 
gationen zu verwenden ist, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenrhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter erkheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Charlottenburg, den 1. Mai 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
(Ne. 3124.) Kölner
	        
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