Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 6. 
Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von der 
Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese sind 
so einzurichten, daß hochstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind. 
K. 7. 
Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet werden, 
daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch 
drei theilbar ist. Z(# 
Jeder selbstständige Preuße, welcher das 2sie Lebensjahr vollendet, und 
nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen 
Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten 
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht 
aus öffentlichen Mitreln Armenunterstützung erhalt. 
K. 9. 
Die Milicairpersonen des stehenden Heeres und die Stamm-Mannschaften 
der Landwehr wählen an ihrem Sctandorte, ohne Rücksicht darauf, wie lange 
sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben. Sie bilden, wenn "" 
in der Zahl von 750 Mann oder darüber, zusammenstehen, einen oder mehrere 
besondere Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum 
Dienste einberufen sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren 
Heimathsbezirk. 4. 
. 10. 
Die Urwaͤhler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in 3 Ab- 
theilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drit- 
theil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fäll!. 
Diese Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bilder, 
oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist. (F. 6.) 
b) bezirksweise, falls der Uzwahlgezi! aus mehreren Gemeinden zusam- 
mengesetzt ist. (K. 5.) 
K. 11. 
Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zundchst die etwa 
in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848., anstatt der indirekten, ein- 
geführte direkte Staatssteuer ein. 
Wo weder Klassensteuer, noch klassisizirte Steuer auf Grund der Ver- 
ordnung vom 4. April 1848. erhoben wird, (tritt an Stelle der Klassensteuer, 
die in der Gemeinde zur Hebung kommende, direkte Kommmnalsteuer. 
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Ge- 
meindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer. Veranlagung eine un- 
gefähre Einschätzung bewirkt, und der Betrag ausgeworfen werden, welchen 
seder Urwähler danach als Klassensteuer zu zazien haben würde. Wird 
Wir
	        
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