Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in wel- 
chem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszulegen, und 
die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvor= 
steher, der die Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter desselben für 
Verhinderungsfälle zu ernennen. 
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vor- 
schriften des H. 15. gleichmäßig zur Anwendung. 
S. 17. 
Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen. 
. 18. 
Die Wahlmanner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der slimm- 
berechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilung 
ewählk. 
8 Mit Ausnahme des Falles der Aufloͤsung der Kammer, sind die Wahlen 
der Wahlmaͤnner fuͤr die ganze Legislaturperiode dergestalt guͤltig, daß bei. 
einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der 
inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk, oder auf sonstige 
Weise ausgeschiedenen Wahlmaͤnner neue zu waͤhlen sind. 
K. 19. 
Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu 
berufen. 
K. 20. 
Der Wahlvorsleher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks 
einen Protokollführer, so wie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvor- 
stand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidessiatt. 
K. 21. 
Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung zu Protokoll, 
nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglemenks C. 32.) 
g. 22. 
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen staktfinden, noch 
Beschlüsse gefaßt werden. 
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungülkig. 
g. 23. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstlimmung keine absolute Stimmenmehrheit, 
so findet die engere Wahl statt. 
K. 24. 
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklaͤ- 
ren. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung, und 
zieht eine Ersatzwahl nach sich. E 
. 25.
	        
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