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bahndirektion). Der § 17 des G. enthält nach
Analogie der Bestimmungen für die dem G.
vom 3. NAov. 1838 unterliegenden Eisenbahnen
nähere Vorschriften für die öffentliche Auslegung
der Pläne, die Erhebung und Erörterung
von Einwendungen, die Beschlußfassung
über die erhobenen Einwendungen
und bezeichnet diese Planfeststellung für nicht erforderlich,
wenn eine Planfestsetzung zum Zwecke
der Enteignung stattfindet. Von der dem
Bau vorangehenden Planfeststellung kann der
Wd%oA. entbinden, wenn aus der beabsichtigten
Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen
der benachbarten Erundbesitzer
und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten
sind, und sofern es sich nicht um die Benutzung
öffentlicher Wege (in der Längsrichtung), mit
Ausnahme städtischer Straßen, handelt (§ 17
des G., letzter Abs.). Dem Unternehmer ist
bei der Planfeststellung die Herstellung derjenigen
Anlagen aufzuerlegen, welche die Planfeststellungsbehörde
zur Sicherung der benachbarten
Grundstücke gegen Gefahren und Aachteile
oder im öffentlichen Interesse für erforderlich
erachtet, desgleichen die Unterhaltung
dieser Anlagen, soweit sie über den Umfang
der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung
vorhandener, demselben Zwecke dienenden
Anlagen hinausgeht (§ 18 des G.). Nach
Abschluß der Planfeststellung würden nachträgliche
Anordnungen über die Gestaltung K
des Bauplans, welche nicht durch sicherheitspolizeiliche
Rücksichten. Geboten erscheinen, im
Sinne des § 18 des G. unzulässig sein. —
Die erforderliche Erlaubnis zur Betriebseröffnung
erfolgt auf Grund einer örtlichen
Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung
zuständige Behörde, also bei K. mit Maschinenbetrieb
durch den Regierungspräsidenten
(Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen
mit der zuständigen Eisenbahndirektion, und
ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bauund
Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen
nicht erfüllt sind (§ 19 des G. und
Ausf Anw. hierzu).
IV. Beaufsichtigung, Bahnpolizei. Jede
K. ist rüchsichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen
und der Vorschriften des
Kleinbahngesetzes der Aufsicht der für ihre
Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde
unterworfen. Die Aufsichtsbehörde für K. mit
Maschinenbetrieb ist also der Regierungspräsident
(Polizeipräsident in Berlin), welcher
ebenso wie bei der Genehmigung an das Einvernehmen
mit der vom MdöA. zur Mitwirkung
bei der Genehmigung berufenen Eisenbahndirektion
gebunden ist, sofern nicht eine
andere Eisenbahnbehörde zur Aufsicht bestimmt
wird (§22 des G. und AusfAnw. hierzu). Eine
besondere Behandlung hat die sog. eisenbahntechnische
Aufsicht über K. mit Maschinenbetrieb
erfahren, d. h. die Uberwachung des
Betriebes im engeren Sinne, welche die betriebssichere
Unterhaltung der Bahnanlage
und der Betriebemittel und die sichere und
ordnungsmäßige Durchführung der Züge umfaßt.
Diese eisenbahntechnische Aufsicht wird
von der bezeichneten Eisenbahnbehörde selbständig
ohne Mitwirkung des Regierungs—
Kleinbahnen.
(Polizei= präsidenten ausgeübt. Außer der im
§ 20 des G. den eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden
besonders auferlegten Verpflichtung
zur erstmaligen und wiederholten Prüfung
der Betriebsmaschinen sind für die Regelung
des Betriebes der nebenbahnähnlichen R. mit
Maschinenbetrieb die vom Md5 A. erlassenen,
als Anl. 3 der AusfAnw. vom 13. Aug. 1898
beigefügten Betriebsvorschriften vom 13. Aug.
1898 (EBBl. 1898, 245ff.; Z. f. Kleinb.
1898, 452 ff.) maßgebend, welche auch, soweit
erforderlich, allgemeine Bestimmungen über
die Bauausführung enthalten. Eine ähnliche
allgemeine Regelung ist für städtische Straßenbahnen
und straßenbahnähnliche K. mit Maschinenbetrieb
in Vorbereitung. Die durch
das Kleinbahngesetz geschaffene Bahnaussicht
der staatlichen Aufsichtsbehörden erstreckt sich
nur auf den Unternehmer und — mittelbar —
auf dessen Personal, dagegen nicht auf Dritte,
welche die Bahnanlage oder den Betrieb gefährden
oder stören (Reisende, Verfrachter,
Straßenpassanten usw.). In letzterer Hinsicht
unterliegen die K. der allgemeinen polizeilichen
Überwachung, in der Regel auf Grund von
Polizeiverordnungen, für deren Erlaß die allgemeine
Ordnung der Zuständigkheit und nur
die Besonderheit gilt, daß die Einholung
der Zustimmung der Eisenbahnbehörde vorgeschrieben
ist, wenn es sich um den Betrieb von
I. mit Maschinenkraft handelt (AusfAnw.
Abs. 5 zu § 22 des G.). Eine besondere
Kleinbahnpolizei und ihre Handhabung
durch den Kleinbahnunternehmer ist im Kleinbahngesetze
nicht begründet. Es ist jedoch der
örtlichen Polizeiverwaltung unbenommen, innerhalb
ihrer Zuständigkeit in Bedürfnisfällen
Angestellten des äußeren Betriebsdienstes der
K. nach Prüfung ihrer Befähigung und Zuverlässigkeit
für die Dauer der betreffenden
Beschäftigung durch Ausfertigung von jederzeit
widerruflichen Bestallungen unter Abnahme
des Staatsdienereides die Rechte und Pflichten
von Polizeiexekutivbeamten für den Bereich
der bahnpolizeilichen Geschäfte nach näherer
Bestimmung der Ausf Anw. Abs. 6 zu § 22
des G. zu übertragen. Erstreckt sich die K.
über mehrere Ortspolizeibezirke, so hat die
an die Zustimmung der Bahnausfsichtsbehörde
gebundene Ernennung und Vereidigung der
Bahnpolizeibeamten für die ganze Strecke
durch eine Ortspolizeibehörde zu erfolgen,
welche je nach der Ausdehnung der K. von
dem Landrat, Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten
oder der Zentralinstanz nach Maßgabe
des Erl. des MdöA. und des Md J. vom
17. Sept. 1902 (EVBl. 501; 3Z. f. Kleinb. 1902,
756) bezeichnet wird.
V. Rechtsmittel. Gegen die Beschlüsse
und Verfügungen, für welche die Landespolizeibehörden
in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden
zuständig sind, und gegen die
Beschlüsse und Verfügungen der eisenbahntechnischen
Aufsichtsbehörden findet die Beschwerde
an den Mdö A. statt (6 52 des G.). Dies
Rechtsmittel gilt hiernach nur für K. mit
Maschinenbetrieb; es hat aufschiebende Wirkung
und schließt jede andere Instanz, insbesondere
auch die Klage bei dem O#. aus.