Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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bahndirektion).  Der  §  17  des  G.  enthält  nach
Analogie  der  Bestimmungen  für  die  dem  G.
vom  3.  NAov.  1838  unterliegenden  Eisenbahnen
nähere  Vorschriften  für  die  öffentliche  Auslegung
  der  Pläne,  die  Erhebung  und  Erörterung
  von  Einwendungen,  die  Beschlußfassung
  über  die  erhobenen  Einwendungen
und  bezeichnet  diese  Planfeststellung  für  nicht  erforderlich,
  wenn  eine  Planfestsetzung  zum  Zwecke
der  Enteignung  stattfindet.  Von  der  dem
Bau  vorangehenden  Planfeststellung  kann  der
Wd%oA.  entbinden,  wenn  aus  der  beabsichtigten
Bahnanlage  Nachteile  oder  erhebliche  Belästigungen
  der  benachbarten  Erundbesitzer
und  des  öffentlichen  Verkehrs  nicht  zu  erwarten
sind,  und  sofern  es  sich  nicht  um  die  Benutzung
öffentlicher  Wege  (in  der  Längsrichtung),  mit
Ausnahme  städtischer  Straßen,  handelt  (§  17
des  G.,  letzter  Abs.).  Dem  Unternehmer  ist
bei  der  Planfeststellung  die  Herstellung  derjenigen
  Anlagen  aufzuerlegen,  welche  die  Planfeststellungsbehörde
  zur  Sicherung  der  benachbarten
  Grundstücke  gegen  Gefahren  und  Aachteile
  oder  im  öffentlichen  Interesse  für  erforderlich
  erachtet,  desgleichen  die  Unterhaltung
dieser  Anlagen,  soweit  sie  über  den  Umfang
der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
  vorhandener,  demselben  Zwecke  dienenden
  Anlagen  hinausgeht  (§  18  des  G.).  Nach
Abschluß  der  Planfeststellung  würden  nachträgliche

  Anordnungen  über  die  Gestaltung  K

des  Bauplans,  welche  nicht  durch  sicherheitspolizeiliche
  Rücksichten.  Geboten  erscheinen,  im
Sinne  des  §  18  des  G.  unzulässig  sein.  —
Die  erforderliche  Erlaubnis  zur  Betriebseröffnung
  erfolgt  auf  Grund  einer  örtlichen
Prüfung  der  Bahn  durch  die  zur  Genehmigung
zuständige  Behörde,  also  bei  K.  mit  Maschinenbetrieb
  durch  den  Regierungspräsidenten
(Polizeipräsidenten  in  Berlin)  im  Einvernehmen
mit  der  zuständigen  Eisenbahndirektion,  und
ist  zu  versagen,  wenn  wesentliche  in  der  Bauund
  Betriebsgenehmigung  gestellte  Bedingungen
  nicht  erfüllt  sind  (§  19  des  G.  und
Ausf  Anw.  hierzu).

IV.  Beaufsichtigung,  Bahnpolizei.  Jede
K.  ist  rüchsichtlich  der  Erfüllung  der  Genehmigungsbedingungen
  und  der  Vorschriften  des
Kleinbahngesetzes  der  Aufsicht  der  für  ihre
Genehmigung  jeweilig  zuständigen  Behörde
unterworfen.  Die  Aufsichtsbehörde  für  K.  mit
Maschinenbetrieb  ist  also  der  Regierungspräsident
  (Polizeipräsident  in  Berlin),  welcher
ebenso  wie  bei  der  Genehmigung  an  das  Einvernehmen
  mit  der  vom  MdöA.  zur  Mitwirkung
  bei  der  Genehmigung  berufenen  Eisenbahndirektion
  gebunden  ist,  sofern  nicht  eine
andere  Eisenbahnbehörde  zur  Aufsicht  bestimmt
wird  (§22  des  G.  und  AusfAnw.  hierzu).  Eine
besondere  Behandlung  hat  die  sog.  eisenbahntechnische
  Aufsicht  über  K.  mit  Maschinenbetrieb
  erfahren,  d.  h.  die  Uberwachung  des
Betriebes  im  engeren  Sinne,  welche  die  betriebssichere
  Unterhaltung  der  Bahnanlage
und  der  Betriebemittel  und  die  sichere  und
ordnungsmäßige  Durchführung  der  Züge  umfaßt.
  Diese  eisenbahntechnische  Aufsicht  wird
von  der  bezeichneten  Eisenbahnbehörde  selbständig
  ohne  Mitwirkung  des  Regierungs—

 

Kleinbahnen.

(Polizei=  präsidenten  ausgeübt.  Außer  der  im
§  20  des  G.  den  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörden
  besonders  auferlegten  Verpflichtung
zur  erstmaligen  und  wiederholten  Prüfung
der  Betriebsmaschinen  sind  für  die  Regelung
des  Betriebes  der  nebenbahnähnlichen  R.  mit
Maschinenbetrieb  die  vom  Md5  A.  erlassenen,
als  Anl.  3  der  AusfAnw.  vom  13.  Aug.  1898
beigefügten  Betriebsvorschriften  vom  13.  Aug.
1898  (EBBl.  1898,  245ff.;  Z.  f.  Kleinb.
1898,  452  ff.)  maßgebend,  welche  auch,  soweit
erforderlich,  allgemeine  Bestimmungen  über
die  Bauausführung  enthalten.  Eine  ähnliche
allgemeine  Regelung  ist  für  städtische  Straßenbahnen
  und  straßenbahnähnliche  K.  mit  Maschinenbetrieb
  in  Vorbereitung.  Die  durch
das  Kleinbahngesetz  geschaffene  Bahnaussicht
der  staatlichen  Aufsichtsbehörden  erstreckt  sich
nur  auf  den  Unternehmer  und  —  mittelbar  —
auf  dessen  Personal,  dagegen  nicht  auf  Dritte,
welche  die  Bahnanlage  oder  den  Betrieb  gefährden
  oder  stören  (Reisende,  Verfrachter,
Straßenpassanten  usw.).  In  letzterer  Hinsicht
unterliegen  die  K.  der  allgemeinen  polizeilichen
Überwachung,  in  der  Regel  auf  Grund  von
Polizeiverordnungen,  für  deren  Erlaß  die  allgemeine
  Ordnung  der  Zuständigkheit  und  nur
die  Besonderheit  gilt,  daß  die  Einholung
der  Zustimmung  der  Eisenbahnbehörde  vorgeschrieben
  ist,  wenn  es  sich  um  den  Betrieb  von
I.  mit  Maschinenkraft  handelt  (AusfAnw.
Abs.  5  zu  §  22  des  G.).  Eine  besondere
Kleinbahnpolizei  und  ihre  Handhabung
durch  den  Kleinbahnunternehmer  ist  im  Kleinbahngesetze
  nicht  begründet.  Es  ist  jedoch  der
örtlichen  Polizeiverwaltung  unbenommen,  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit  in  Bedürfnisfällen
Angestellten  des  äußeren  Betriebsdienstes  der
K.  nach  Prüfung  ihrer  Befähigung  und  Zuverlässigkeit
  für  die  Dauer  der  betreffenden
Beschäftigung  durch  Ausfertigung  von  jederzeit
  widerruflichen  Bestallungen  unter  Abnahme
des  Staatsdienereides  die  Rechte  und  Pflichten
von  Polizeiexekutivbeamten  für  den  Bereich
der  bahnpolizeilichen  Geschäfte  nach  näherer
Bestimmung  der  Ausf  Anw.  Abs.  6  zu  §  22
des  G.  zu  übertragen.  Erstreckt  sich  die  K.
über  mehrere  Ortspolizeibezirke,  so  hat  die
an  die  Zustimmung  der  Bahnausfsichtsbehörde
gebundene  Ernennung  und  Vereidigung  der
Bahnpolizeibeamten  für  die  ganze  Strecke
durch  eine  Ortspolizeibehörde  zu  erfolgen,
welche  je  nach  der  Ausdehnung  der  K.  von
dem  Landrat,  Regierungspräsidenten,  Oberpräsidenten
  oder  der  Zentralinstanz  nach  Maßgabe
  des  Erl.  des  MdöA.  und  des  Md  J.  vom
17.  Sept.  1902  (EVBl.  501;  3Z.  f.  Kleinb.  1902,
756)  bezeichnet  wird.

V.  Rechtsmittel.  Gegen  die  Beschlüsse
und  Verfügungen,  für  welche  die  Landespolizeibehörden
  in  Verbindung  mit  den  Eisenbahnbehörden
  zuständig  sind,  und  gegen  die
Beschlüsse  und  Verfügungen  der  eisenbahntechnischen
  Aufsichtsbehörden  findet  die  Beschwerde
an  den  Mdö  A.  statt  (6  52  des  G.).  Dies
Rechtsmittel  gilt  hiernach  nur  für  K.  mit
Maschinenbetrieb;  es  hat  aufschiebende  Wirkung
  und  schließt  jede  andere  Instanz,  insbesondere
  auch  die  Klage  bei  dem  O#.  aus.