Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Versammlun- 
en unter 
eiem Him- 
mel. 
— 222 — 
§. 3. 
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkun 
auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig oder dur 
einen besonderen Beschluß im Voraus feststeht, und dieses wenigstens 24 Stun- 
den vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der Ortspolizei -Behörde ge- 
bracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der K. 1. er- 
fordert, für die einzelnen Versammlungen nicht. 
K. 4. 
Die Ortspolizei-Behörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher 
öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder 
wwei Polizeibeamte, oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu 
senden. 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer 
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen- 
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere 
Abzeichen erkennbar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingerdumt werden. 
K. 5. 
Versammlungen, in denen Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die 
eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten, sind 
die Abgeordneten der Polizeltehörd sofort aufzulösen befugt; unbeschadet des 
gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafoerfahrens. 
F. 6. 
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für auf- 
Lat erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
iese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausfüh- 
rung gebracht werden. 
K. 7. 
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Aus- 
nahme der im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
K. 8. 
Die Bestimmungen der S. 1. 4. 5. 6. 7. finden auf alle öffentlichen 
Versammlungen unter freiem Himmel Anwendung. 
g. 9. 
Die Ortspolizei-Behoͤrde ist befugt, jede Versammlung unter 2 
im-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.