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angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und je-
den, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetre-
ten ist, Geldbuße von zehn bis einhundert Thalern oder Gefaͤngniß von vier-
zehn Tagen bis zu sechs Monaten.
K. 16.
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizei-
Behörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat (§##. 5. 6.), wird mit Geld-
buße von fünf bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen
bis zu drei Monaten bestraft.
g. 17.
Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel Theil nimmt, welche
gesetzlich G. 12.) oder von der Ortspolizei-Behörde (§. 9.) verboten ist, oder
welche auf öffentlichen Pätzen und Straßen in Scädten und Ortschaften ohne
vorgängige Genehmigung der Orrspolizei-Behörde (G. 10.) start findet, wird mit
Geldbuße von Einem bis zu fünf Thalern bestraft.
Wer zu einer solchen Versammlung auffordert oder auffordern läßt,
oder darin als Ordner, Leiter oder Redner thatig ist, wird mit Geldbuße von
fünf bis zu funfzig Thalern, oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu
drei Monaten bestraft.
Diese Strafen treffen den bloßen Theilnehmer an einer von der Orts-
polizei-Behörde verbotenen Versammlung, und selbst denjenigen, welcher darin
als Redner thätig war, nicht, wenn nicht das Verbot vorher öffentlich oder
ihm besonders bekannt gemacht war. Wird das Verbot während der Ver-
sammlung bekannt gemacht, so kann sich wegen seiner späteren Betheiligung
Niemand auf den Mangel einer früheren Erlassung oder Bekanntmachung des
Verbotes beziehen.
K. 18.
Wer gegen das Verbot des §. 7. in einer Versammlung bewafsfnet er-
scheint, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.
K. 19.
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder
die Aufforderung hierzu verbreiten läßt, oder in einer Versammlung Waffen
austheilt, wird mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu Einem Jahre bestraft.
K. 20.
Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen werden
als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verordnung vom 15. i
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