Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Orbnung der 
Peesse. 
— 226 — 
(Nr. 3138.) Verordnung, betressend die WVervielfältigung und Perbreitung von Schriften 
und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an- 
dere Darstellung begangene strafbare Handlungen. Vom 30. Juni. 
We# Friedrich Wilhelm, von Gokrtes Grnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Ar- 
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt: 
. 1. 
Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers 
genannt sein. Z 
Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbrei- 
tung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort entweder des 
Verlegers oder des Kommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Heraus- 
gebers, welche ein Werk im Selbstverlage erscheinen lassen, genannt sein. 
g. 2. 
Jede Nummer, jedes Stuͤck oder Heft einer Zeitung oder Zeitschrift muß 
außer dem Namen und Wohnort des Druckers G. 1.) den Namen und Wohn- 
ort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger 
verschieden ist, enthalten. 
§. 3. 
Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, 
dürfen von Niemandem verbreitet werden. 
Diese Bestimmung findet auf Druckschriften, welche nur den Namen ent- 
weder des Verlegers oder des Kommissiondrs oder des Druckers enthalten, 
keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entspre- 
chen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft 
waren. 
K. 4. 
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Eremplare seiner 
Verlagsartikel, und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere 
an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzu- 
senden, wird nichts geandert. 
g. 5. 
Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer 
in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im 
ande
	        
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