Orbnung der
Peesse.
— 226 —
(Nr. 3138.) Verordnung, betressend die WVervielfältigung und Perbreitung von Schriften
und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an-
dere Darstellung begangene strafbare Handlungen. Vom 30. Juni.
We# Friedrich Wilhelm, von Gokrtes Grnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Ar-
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt:
. 1.
Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers
genannt sein. Z
Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbrei-
tung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort entweder des
Verlegers oder des Kommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Heraus-
gebers, welche ein Werk im Selbstverlage erscheinen lassen, genannt sein.
g. 2.
Jede Nummer, jedes Stuͤck oder Heft einer Zeitung oder Zeitschrift muß
außer dem Namen und Wohnort des Druckers G. 1.) den Namen und Wohn-
ort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger
verschieden ist, enthalten.
§. 3.
Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen,
dürfen von Niemandem verbreitet werden.
Diese Bestimmung findet auf Druckschriften, welche nur den Namen ent-
weder des Verlegers oder des Kommissiondrs oder des Druckers enthalten,
keine Anwendung, wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entspre-
chen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft
waren.
K. 4.
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Eremplare seiner
Verlagsartikel, und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere
an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzu-
senden, wird nichts geandert.
g. 5.
Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer
in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im
ande